14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 757

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Landgericht Coburg Urteil26.04.2005

Zur Frage, ob eine Gemeinde für den Sturz eines Radfahrers über ein Hindernis haftbar gemacht werden kann, das unbekannte Dritte auf einem Gemeindeweg errichtet habenNächtliches Straßen­hin­dernis

Ein gegen ein Hindernis auf der Fahrbahn geprallter und gestürzter Radler hat vor dem Landgericht Coburg von einer Gemeinde erfolglos Schadensersatz und Schmerzensgeld von rund 1.300 € eingeklagt. Das Gericht konnte kein Fehlverhalten der für die Unterhaltung der Straße verant­wort­lichen Kommune feststellen.

Es war tiefe , dunkle Nacht. Der Mountainbiker und spätere Kläger wollte so schnell wie möglich nach Hause. Urplötzlich stieß er in voller Fahrt gegen einen Gegenstand; quer auf dem Radweg stand - man glaubt es kaum - eine Ruhebank. Der Velopilot überschlug sich und landete auf dem Asphalt. Die Folgen: Schwere Gesichts­ver­let­zungen und ein verbogenes Geländerad. Wie die Polizei später herausfand, hatten Unbekannte eine neben dem Radweg aufgestellte schwere Bank auf die Fahrbahn geschoben. Trotzdem verlangte der gestürzte Radler von der für den Weg zuständigen Gemeinde Ersatz für die ihm und seinem Vehikel widerfahrenen Blessuren. Sie hätte nämlich die Bank so fest verankern müssen, dass Unfug treibende Personen sie nicht hätten verrücken können. Der Radfahrer sei selbst schuld, verteidigte sich die Kommune. Er habe offensichtlich gegen das Gebot verstoßen, auf Sicht zu fahren.

Das Landgericht Coburg gab der Gemeinde Recht und wies die Klage ab. Diese habe nicht damit rechnen müssen, dass verant­wor­tungslose "Spaßvögel" die Ruhebank von ihrem vorgesehenen Platz auf den Radweg plazierten. Es sei auch der erste Vorfall dieser Art gewesen. Die Beklagte habe den Weg daher nicht verstärkt kontrollieren müssen. Außerdem, so das Landgericht weiter, spreche der Unfallhergang dafür, dass der Kläger blind in der Dunkelheit drauf losgefahren sei. Er habe aber mit seinem Geländerad nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb übersehbarer Strecke hätte anhalten können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 250 des LG Coburg vom 15.07.2005

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