15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 6318

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Landgericht Coburg Urteil27.02.2008

Private Haftpflicht gilt nur für ein HausPriva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung deckt nur Risiken ab, die vom aktuell bewohnten Einfamilienhaus ausgehen

Wer mehr als nur ein Einfamilienhaus sein eigen nennt, kann nur eingeschränkt auf seine private Haftpflicht­ver­si­cherung bauen. Denn die gewährt Versi­che­rungs­schutz lediglich für das aktuell vom Versi­che­rungs­nehmer bewohnte Einfamilienhaus.

Das entschied das Landgericht Coburg mit einem jetzt durch das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigten Urteil und wies die Klage eines "Mehrhäus­le­be­sitzers" ab. Der hatte von seiner Priva­t­haft­pflicht Deckung für einen Wasserschaden von rund 5.500 € an einem Nachbaranwesen verlangt, der durch einen Rohrbruch in seinem früher vermieteten und dann leer stehenden Haus verursacht worden war.

Als der Kläger die Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung abschloss, hatte er nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein zweites Hausanwesen, in das er umzog. Das erste vermietete er jahrelang. Als es dann leer stand, fror eine Wasserleitung auf. Ein Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte dort zu Schäden von rund 5.500 €, für die der Kläger aufkommen soll. Er wandte sich daher an seine Priva­t­haft­pflicht, die sich aber weigerte, Versi­che­rungs­schutz zu gewähren, und dabei auf die Versi­che­rungs­be­din­gungen (das "Kleingedruckte") verwies. Darin ist festgelegt, dass "die Gefahren ... als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfa­mi­li­en­hauses, sofern dieses vom Versi­che­rungs­nehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird" versichert sind.

Das Landgericht Coburg gab der Versicherung Recht. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger das Haus gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern als Mietobjekt nutzte. Um ein Wochenendhaus, für das die Versicherung einzustehen hätte, handelte es sich gerade nicht. Zudem umfasst die Versicherung jeweils nur ein Einfamilienhaus, nämlich immer das gerade vom Versi­che­rungs­nehmer dauernd bewohnte, nicht jedoch weitere Hausanwesen. Der Kläger muss den Schaden des Nachbarn daher aus der eigenen Tasche begleichen.

Erläuterungen
LG Coburg, Urteil vom 27. Februar 2008, Az: 11 O 720/07

OLG Bamberg, Beschlüsse vom 28. Mai und 18. Juni 2008, Az: 1 U 34/08

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 04.07.2008

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