21.11.2024
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Dokument-Nr. 4578

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Landgericht Coburg Urteil29.05.2007

Keine Kaskoent­schä­digung, wenn der Fahrzeug­be­sitzer einem Betrüger aufsitztVersi­che­rungs­schutz besteht nur bei Diebstahl, nicht bei Täuschung

Bruder Leichtsinn kann einen manchmal teuer zu stehen kommen. Wer etwa einem Fremden zu arglos vertraut, muss sich nicht wundern, wenn er am Ende um ein paar Euro erleichtert dasteht. Auf die Hilfe einer Haftpflicht- oder Kasko­ver­si­cherung braucht er dann auch nicht zu hoffen. Denn der Versi­che­rungs­nehmer, der unbedacht handelt, führt in der Regel den Versi­che­rungsfall schuldhaft herbei - und die Assekuranz muss nicht zahlen.

Insbesondere mit dieser Begründung wies jetzt das Landgericht Coburg die Klage eines durch einen Betrüger um sein Gefährt gebrachten Autobesitzers ab. Er hatte von dem Fahrzeug­ver­si­cherer (Kasko) Wertersatz von rund 22.000 € verlangt. Die Richter meinten jedoch, der Versicherte habe dem Bauernfänger durch Unachtsamkeit die Tat sehr leicht gemacht.

Der Kläger bot über das Internet seinen knapp ein Jahr alten VW Golf 2, TDI zum Kauf an. Hierauf meldete sich ein Herr, mit dem er schnell handelseinig wurde. Bei der anschließenden Probefahrt fuhr der Golfbesitzer verein­ba­rungsgemäß mit dem von dem potentiellen Käufer überlassenen Mercedes E 220 CDI hinter seinem Fahrzeug her. Im VW Golf befanden sich dessen Fahrzeugbrief und Reser­ve­schlüssel. Aufgrund der rasanten Fahrweise des Interessenten verlor der Kläger den Anschluss an seinen Wagen - und irgendwann war er samt dem Herren verschwunden. Auch die herbeigerufene Polizei brachte (zunächst) keine Hilfe. Im Gegenteil: Die Polizisten fanden heraus, dass der dem Golfinhaber ausgehändigte Mercedes als gestohlen gemeldet war. Er wurde dem rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben. Einige Monate später wurde der unehrliche Kaufinteressent gefasst, allerdings ohne Golf. Den hatte er zwischen­zeitlich verkauft. Daraufhin besann sich der Kläger der Kasko­ver­si­cherung und forderte von ihr Entschädigung für den Verlust seines Boliden. Der Versicherer weigerte sich, liege doch schon kein unter den Versi­che­rungs­schutz fallender Diebstahl vor. Obendrein habe der Autobesitzer den Versi­che­rungsfall in grober Weise selbst herbeigeführt.

Das Landgericht Coburg gab der beklagten Assekuranz Recht. Die Fahrzeug­ver­si­cherung greife nur bei Entwendung ein, also bei Diebstahl. Nicht unter den Kaskoschutz falle, wenn der Täter sich des Fahrzeugs durch Täuschung des Eigentümers bemächtigt. Dann liege keine Entwendung vor. Abgesehen hiervon habe sich der Kläger im Rahmen der Verkaufs­ver­hand­lungen grob fahrlässig verhalten. Er habe dem ihm bis dahin unbekannten Interessenten den Golf - noch dazu samt Papieren und Ersatzschlüssel - anvertaut, ohne sich abzusichern. Er hätte beispielsweise ohne Weiteres an der Probefahrt teilnehmen können. Auch infolge dieses nicht entschuldbaren Fehlverhaltens des Versicherten sei die Versicherung nicht zum Ausgleich verpflichtet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 20.07.2007

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