15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 9345

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Landgericht Coburg Urteil15.07.2009

LG Coburg zu den Anforderungen an die Abrechnung eines Anwalts bei vereinbartem Zeithonorar auf StundenbasisMandant muss unvollständigen Angaben bei Stunde­n­a­b­rechnung nicht ungeprüft glauben

Vereinbart ein Mandant mit seinem Rechtsanwalt ein Zeithonorar auf Stundenbasis, muss der Anwalt in der Berechnung die Anzahl der Stunden und Leistungs­nachweise erbringen, aus denen sich ergibt, welche Zeit für welche Tätigkeit aufgewendet wurde. Der Mandant braucht den unvollständigen Angaben bei der Stunde­n­a­b­rechnung nicht ungeprüft zu glauben. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall wollte die Klägerin 4.000,- Euro netto aus der abgetretenen Rechnung eines Anwalts einklagen. Die Beklagte hatte mit dem Rechtsanwalt eine Stunden­ho­no­ra­r­ver­ein­barung abgeschlossen. Der Rechtsanwalt stellte daraufhin 4.000,- Euro in Rechnung. Diese Forderung trat er an die Verrech­nungs­stelle ab. Die beklagte Mandantin wandte ein, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, auf welche Tätigkeit sich das abgerechnete Stundenhonorar beziehe. Der Rechtsanwalt habe sie in einer Vielzahl von Verfahren, gerichtlich und außer­ge­richtlich, vertreten. Diese seien gesondert abgerechnet worden. Im Rahmen der gestellten Rechnung sei auch keine minutengenaue Abrechnung erfolgt, wie dies zwischen der Beklagten und dem Rechtsanwalt vereinbart worden war.

Abrechnung lässt nur Rückschlüsse auf Leistungs­zeitraum, nicht aber auf die vom Anwalt erbrachen Tätigkeiten zu

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Die Abrechnung des Rechtsanwalts entsprach nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars auf Stundenbasis gehören in die Berechnung des Rechtsanwalts die Anzahl der Stunden und Leistungs­nachweise, aus denen sich ergibt, wer welche Zeit für welche Tätigkeit aufgewendet hat. Der Berechnung des Rechtsanwalts konnte lediglich ein Leistungs­zeitraum entnommen werden, aber nicht welche Tätigkeiten der Anwalt erbracht haben will. Dies war im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, da der Rechtsanwalt die beklagte Mandantin in einer Vielzahl von Rechts­an­ge­le­gen­heiten vertreten hatte. Darüber hinaus lag eine minutengenaue Berechnung des Honorars nicht vor, obwohl dies vertraglich vereinbart worden war. Daher wies das Gericht die Klage nach mündlicher Verhandlung ab und gestattete der Klägerin auch nicht mehr, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Abrechnung des Rechtsanwalts nachzuholen. Die Beklagte hatte im Prozess frühzeitig ihre Einwände gegen die Rechnung vorgebracht und die Klägerin hatte darauf nicht rechtzeitig reagiert.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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