Das musste der Halter eines Motorrades, mit dem ein Unfall verursacht wurde, jetzt erfahren. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn zur Zahlung von 6.500,- DM Schmerzensgeld an den Verletzten. Wer das Krad gefahren hatte, blieb ungeklärt. Der Beklagte hatte sich auch geweigert, den Namen des Fahrers anzugeben. Denn der habe keinen Führerschein. Und weil er sich selber einer Straftat bezichtigen müsse, wenn er „Ross und Reiter“ nenne, berief er sich auf ein Aussageverweigerungsrecht. Jedenfalls ein „Zahlungsverweigerungsrecht“ sprach das Gericht ihm aber ab.
Sachverhalt:
Der spätere Kläger hatte mehrere Motorradfahrer beobachtet, die mit Geländemaschinen seine Wiese „umpflügten“. Kurz danach erkannte er einen der drei Übeltäter auf der Straße. Mutig lief er auf die Straße und gab Zeichen zum Anhalten. Ohne Erfolg: der Behelmte gab Gas und fuhr ihn um. Während der Biker nach dem Zusammenprall unbeschadet weiterfuhr, blieb der Kläger mit einem schweren Knieschaden zurück. Der Fahrer konnte nicht identifiziert werden. Allerdings stellte sich der Beklagte als Halter des Motorrades heraus - und berief sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er selber sei nicht gefahren, sondern habe sein Gefährt an einen Freund verliehen. Der habe aber nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besessen. Und weil er sich durch die Namensnennung selber belasten müsse, dürfe er schweigen.
Gerichtsentscheidung:
Ein juristischer Kniff, der im Schmerzensgeldprozeß nicht verfing. Zwar sei dem Beklagten tatsächlich nicht nachzuweisen, dass er selber gefahren sei, befand das Landgericht Coburg im Zivilverfahren. Doch durch das Verleihen habe er bewusst in Kauf genommen, dass der dem Gericht unbekannte Freund ohne Fahrerlaubnis fahre. Das aber stelle gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein strafbares „Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ dar. Die Vorschrift wolle gerade verhindern, dass charakterlich ungeeignete oder das Fahrzeug nicht beherrschende Personen an ein Kfz kommen und es führen könnten. Deshalb sei ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten und damit ein Schmerzensgeld von 6.500,- DM gerechtfertigt.
Zur Rechtslage: Nicht nur wer selber ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar. Auch der, der ein solches Fahren ermöglicht – z. B. durch Verleihen seines Fahrzeuges an einen „Führerscheinlosen -, verstößt eventuell gegen das Gesetz (nämlich gegen den zitierten § 21 StVG). Voraussetzung: er muss vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben. Weil es sich bei § 21 StVG um ein sogenanntes Schutzgesetz handelt – also eine Vorschrift, die auch zum Schutz Dritter (hier der anderen Verkehrsteilnehmer im weiteren Sinne) erlassen wurde -, kann ein entsprechender Verstoß zivilrechtlich einen Schmerzensgeldanspruch begründen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2001
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 08.05.2001