Dokument-Nr. 1932
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Landgericht Coburg Urteil11.04.2002
Warenverkauf unter Selbstkosten zulässigZur Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, Waren unter Selbstkostenpreis zu verkaufen
Ein Kaufmann handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er einzelne Waren unter dem Selbstkostenpreis anbietet. Das entschied das Landgericht Coburg zum Leidwesen des Konkurrenten - und zur Freude des Verbrauchers.
Im Rahmen der marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung stehe es dem einzelnen Unternehmer frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu bestimmen, führte das Gericht zur Begründung aus. Und stellte fest, dass der eine Händler nicht vom anderen Unterlassung einer defizitären Preisbildung verlangen könne.
Die beiden am Rechtsstreit Beteiligten sind jeweils Einzelhändler im Bereich von Elektrogeräten und Unterhaltungselektronik. Dass der eine drei Geräte besonders günstig anbot, war dem anderen ein Dorn im Auge. Er vermutete bewusste Verlustgeschäfte des Konkurrenten und verlangte von ihm schriftlich Unterlassung derartigen Vorgehens – bei Androhung gerichtlicher Schritte. Die leitete aber der andere ein: Er klagte auf Feststellung, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt war.
Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg gab seinem Begehren statt und führte aus, auch Verkäufe unter Einstandspreis seien zulässig. Anders liege der Fall nur, wenn besondere Umstände hinzuträten – z. B. die Zielsetzung, durch solche „Dumpingpreise“ einen bestimmten oder auch alle Konkurrenten vom Markt zu verdrängen. Denn dann könne der freie Wettbewerb aufgehoben werden. Für einen solchen Ausnahmefall sei aber nichts erkennbar. Beide Händler verfügten über eine großzügige Warenauswahl, so dass drei einzelne Produkte unter Selbstkostenpreis nicht zur Vernichtung eines Wettbewerbers führen könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2002
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 02.07.2002
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