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Dokument-Nr. 1932

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Urteil11.04.2002Landgericht Coburg1 HK O 98/01
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Landgericht Coburg Urteil11.04.2002

Warenverkauf unter Selbstkosten zulässigZur Frage, ob es wettbe­wer­bs­widrig ist, Waren unter Selbst­kos­tenpreis zu verkaufen

Ein Kaufmann handelt nicht wettbe­wer­bs­widrig, wenn er einzelne Waren unter dem Selbst­kos­tenpreis anbietet. Das entschied das Landgericht Coburg zum Leidwesen des Konkurrenten - und zur Freude des Verbrauchers.

Im Rahmen der markt­wirt­schaftlich orientierten Wirtschafts­ordnung stehe es dem einzelnen Unternehmer frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu bestimmen, führte das Gericht zur Begründung aus. Und stellte fest, dass der eine Händler nicht vom anderen Unterlassung einer defizitären Preisbildung verlangen könne.

Die beiden am Rechtsstreit Beteiligten sind jeweils Einzelhändler im Bereich von Elektrogeräten und Unter­hal­tungs­elek­tronik. Dass der eine drei Geräte besonders günstig anbot, war dem anderen ein Dorn im Auge. Er vermutete bewusste Verlust­ge­schäfte des Konkurrenten und verlangte von ihm schriftlich Unterlassung derartigen Vorgehens – bei Androhung gerichtlicher Schritte. Die leitete aber der andere ein: Er klagte auf Feststellung, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt war.

Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg gab seinem Begehren statt und führte aus, auch Verkäufe unter Einstandspreis seien zulässig. Anders liege der Fall nur, wenn besondere Umstände hinzuträten – z. B. die Zielsetzung, durch solche „Dumpingpreise“ einen bestimmten oder auch alle Konkurrenten vom Markt zu verdrängen. Denn dann könne der freie Wettbewerb aufgehoben werden. Für einen solchen Ausnahmefall sei aber nichts erkennbar. Beide Händler verfügten über eine großzügige Warenauswahl, so dass drei einzelne Produkte unter Selbst­kos­tenpreis nicht zur Vernichtung eines Wettbewerbers führen könnten.

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 02.07.2002

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