14.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 3775

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Landgericht Coburg Urteil09.11.2006

Headhunter muss nach gescheiterter Arbeit­neh­mer­ver­mittlung sein Honorar nicht zurückzahlenOhne gewährte Erfolgsgarantie kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Fachun­ter­nehmens gegen einen Vermittler von Fach- und Führungskräften auf Rückerstattung eines Honorars von rund 12.500 € ab. Die Richter meinten, dass die gescheiterte Stellen­be­setzung nicht dem Headhunter anzulasten sei.

Händeringend suchte die Spezialfirma, die spätere Klägerin, einen neuen Projektleiter. Nach mehreren erfolglosen Zeitungs­in­seraten wandte sie sich an die Beklagte, eine Perso­na­l­ver­mitt­lung­s­agentur. Das Unternehmen und der Personalmakler schlossen eine Honora­r­ver­ein­barung. Unter anderem hatte danach der Profivermittler die Wahl, weitere Kandidaten unentgeltlich vorzustellen oder die Vergütung zurückzuzahlen, falls ein Arbeits­ver­hältnis mit einer vermittelten Führungskraft innerhalb von sechs Monaten wieder aufgelöst werden würde. Schon mit dem ersten von der Agentur ausgesuchten Bewerber unterschrieb die Fachfirma einen Arbeitsvertrag - und zahlte hierfür 12.500 € an den Vermittler. Doch das Arbeits­ver­hältnis überdauerte die sechsmonatige Probezeit nicht. In der Folge stellte der Headhunter dem Betrieb sieben weitere Kandidaten vor, an denen dieser allerdings keinen Gefallen fand. Deswegen forderte der unzufriedene verhinderte Arbeitgeber von dem Perso­na­l­ver­mittler das aus seiner Sicht unnütz ausgegebene Honorar zurück. Sein Begehren stieß beim Makler freilich auf Ablehnung.

Und zu Recht, wie das Landgericht Coburg entschied. Nach der Trennung von der zunächst von der Agentur vermittelten Fachkraft während der Probezeit habe sie sich an die Honora­r­ver­ein­barung gehalten. Danach habe sie wählen dürfen zwischen der Vermittlung weiterer Kandidaten oder der Rückzahlung der Vergütung. Sie habe sich für die erste Variante entschieden. Hiergegen habe die klagende Firma auch nicht protestiert. Dass nach der fehlge­schlagenen ersten Vermittlung kein weiteres Arbeits­ver­hältnis zustande gekommen sei, gehe nicht zu Lasten des Headhunters. Der habe insoweit keine Erfolgsgarantie übernommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 09.02.2007

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