21.11.2024
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Dokument-Nr. 30647

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Landgericht Bremen Beschluss08.06.2021

Der mit Mandantenstamm übertragene Good Will eines Unternehmens ist unpfändbarKein Anspruch auf dinglichen Arrest wegen Übertragung des Mandantenstamms

Der mit dem Mandantenstamm übertragene Good Will eines Unternehmens ist unpfändbar. Daher besteht kein Anspruch auf einen dinglichen Arrest, wenn der Mandantenstamm auf ein neues Unternehmen übertragen werden soll. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann machte gegenüber einer Steuerberatungs- und Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft seit dem Jahr 2020 vor dem Landgericht Bremen Schaden­s­er­satz­for­de­rungen in Höhe von über 15 Millionen Euro geltend. Nachdem er erfuhr, dass die Gesellschaft ihr Geschäft, insbesondere ihren Mandantenstamm und damit Good Will, auf zwei neue Gesellschaften übertragen will, beantragte er beim Landgericht Bremen den Erlass eines dinglichen Arrestes. Er sah in der Übertragung des Good Will ein Beisei­te­schaffen von Vermö­gens­ge­gen­ständen, welches die spätere Vollstreckung gefährde.

Kein Anspruch auf dinglichen Arrest wegen Unpfändbarkeit des Good Will

Das Landgericht Bremen entschied gegen den Antragsteller. Ein Anspruch auf Erlass des dinglichen Arrestes bestehe nicht. Die beabsichtigte bzw. begonnene Übertragung des Geschäfts der Antragsgegnerin auf zwei neue Firmen schmälere die Haftungsmasse der Antragsgegnerin nicht. Der mit dem Mandantenstamm übertragene Good Will sei nämlich unpfändbar. Damit sei er nicht Teil der Haftungsmasse und eine Veränderung beeinträchtige die Pfändungs­mög­lich­keiten des Gläubigers nicht.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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