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Dokument-Nr. 33650

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Urteil02.11.2023Landgericht Bremen2 S 258/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 764Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 764
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Urteil03.11.2020, 16 C 93/20
ergänzende Informationen

Landgericht Bremen Urteil02.11.2023

Erneuerung elektrischer Steigleitungen zwecks Ermöglichung des Betriebs von Elektrogeräten ist keine ModernisierungHerstellung des vertragsgemäßen Zustands

Die Erneuerung elektrischer Steigleitungen stellt keine Modernisierung dar, wenn dadurch erst der gefahrlose und störungsfreie Betrieb von handelsüblichen Elektrogeräten ermöglicht wird. In diesem Fall liegt keine Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB vor, sondern die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Abschluss mehrerer Arbeiten an einem Mietshaus in Bremen machte die Vermieterin im Oktober 2019 eine Modernisierungsmieterhöhung geltend. Zu den Arbeiten gehörte unter anderem die Erneuerung der Elektro­steig­lei­tungen im Treppenhaus. Nach Angabe der Vermieterin sollte damit die Stromversorgung an den heutigen Stand der Technik angepasst werden, um jedem Mieter einen gefahrlosen und störungsfreien Betrieb der heute zur Standa­rd­ausstattung zählenden Haushaltsgeräte und sonstige technische Geräte zu ermöglichen. Da sich eine Mieterin weigerte, die Mieterhöhung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab. Seiner Auffassung bestehe kein Anspruch auf die Mieterhöhung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Mieterhöhung

Das Landgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Bei der Erneuerung der elektrischen Steigleitungen handele es sich nicht um eine zur Mieterhöhung berechtigende Moder­ni­sie­rungs­maßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB. In der Maßnahme liege keine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts im Sine der Vorschrift. Die Vermieterin sei vielmehr ihrer Pflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgekommen. Denn das Zurver­fü­gung­s­tellen einer ausreichenden Stromzufuhr zum Betreiben von modernen, aber dennoch handelsüblichen Elektrogeräten stelle die Herstellung desjenigen Zustands dar, den der Mieter ohnehin erwarten dürfe.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2023, 764/rb)

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