23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26103

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Urteil22.03.2018Landgericht Bremen2 S 124/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 365Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 365
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Urteil27.04.2017, 9 C 72/16
ergänzende Informationen

Landgericht Bremen Urteil22.03.2018

Mietminderung von 2 % aufgrund ersatzlosem Entfernen einer Sichtschutzwand auf BalkonGeringerer Sicht­schutz­effekt sowie Schutz vor Wind und Schmutz

Wird auf einem Balkon eine Sichtschutzwand ersatzlos entfernt, so kann dem Mieter ein Minderungsrecht in Höhe von 2 % zu stehen, wenn sich der Sicht­schutz­effekt sowie der Schutz vor Wind und Schmutz verringert. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde anlässlich von Baumaßnahmen auf dem Balkon eines Wohnungsmieters eine Sichtschutzwand ersatzlos entfernt. Der Mieter machte daraufhin ein Minderungsrecht in Höhe von 20 % geltend, da der Balkon nunmehr besser einsehbar sowie Wind und Schmutz verstärkt ausgesetzt sei. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, erhob der Mieter Klage. Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Recht zur Mietminderung aufgrund Ausbaus der Sichtschutzwand

Das Landgericht Bremen entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihm stehe ein Recht zur Mietminderung zu, da der ersatzlose Ausbau der Sichtschutzwand eine Abweichung des vertraglichen Sollzustands vom Istzustand und mithin einen Mietmangel dargestellt habe.

Mietminderung in Höhe von 2 %

Das Landgericht erachtete eine Minderungshöhe von 2 % für angemessen. Der Sicht­schutz­effekt sei nach wie vor jedenfalls überwiegend gegeben, da der Mieter auf der einen Seite durch eine kleine Seiten­ver­kleidung und auf der anderen Seite durch hoch gewachsene Bäume vor Blicken geschützt sei. Die Schutzfunktion vor Wind und Schmutz sei zwar teilweise eingeschränkt, jedoch führe dies nicht zu einer derartigen Einschränkung des Wohngebrauchs, dass eine höhere Minderung als 2 % sachgerecht wäre.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2018, 365/rb)

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