Dokument-Nr. 8083
Permalink https://urteile.news/
- WuM 1999, 331Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 331
Amtsgericht Köln Urteil15.09.1998
Mieter darf Sichtschutz an der Balkonbrüstung anbringenFassade darf nicht verunstaltet werden
Mieter dürfen an ihrem Balkongeländer einen Sichtschutz bis zur Höhe des Handlaufs anbringen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mieterin an ihrem Balkon eine Bastverkleidung als Sichtschutz angebracht. Dies missfiel dem Vermieter und der verlangte die Entfernung.
Kein vertragswidriger Gebrauch
Das Amtsgericht Köln gab der Mieterin Recht. Die Anbringung der Bastverkleidung bis zur Höhe der Balkonbrüstung und auf der Innenseite des Balkons stelle keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Die Mietsache sei auch nicht beschädigt worden.
Fassade wird nicht verunstaltet
Ein vertragswidriger Gebrauch könne auch nicht im Hinblick auf die Gestaltung der Außenfassade des Hauses gesehen werden, denn die Fassade werde durch die Bastabdeckung, die nur teilweise etwas höher als die Balkonbrüstung sei, nicht verunstaltet.
Mieterin hat Interesse an Nutzung des Balkons
Schließlich habe die Mieterin ein Interesse an der Nutzung des Balkons, stellte das Gericht fest. Dies sei hier schwierig, weil sich gegenüber ein mehrstöckiges Haus befinde und die Balkonbrüstung aus durchsichtigen Glasplatten sei. Daher müsse ihr die Anbringung eines unauffälligen Sichtschutzes gestattet sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8083
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.