21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8083

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Urteil15.09.1998Amtsgericht Köln212 C 124/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1999, 331Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 331
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Amtsgericht Köln Urteil15.09.1998

Mieter darf Sichtschutz an der Balkonbrüstung anbringenFassade darf nicht verunstaltet werden

Mieter dürfen an ihrem Balkongeländer einen Sichtschutz bis zur Höhe des Handlaufs anbringen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mieterin an ihrem Balkon eine Bastverkleidung als Sichtschutz angebracht. Dies missfiel dem Vermieter und der verlangte die Entfernung.

Kein vertrags­widriger Gebrauch

Das Amtsgericht Köln gab der Mieterin Recht. Die Anbringung der Bastverkleidung bis zur Höhe der Balkonbrüstung und auf der Innenseite des Balkons stelle keinen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dar. Die Mietsache sei auch nicht beschädigt worden.

Fassade wird nicht verunstaltet

Ein vertrags­widriger Gebrauch könne auch nicht im Hinblick auf die Gestaltung der Außenfassade des Hauses gesehen werden, denn die Fassade werde durch die Bastabdeckung, die nur teilweise etwas höher als die Balkonbrüstung sei, nicht verunstaltet.

Mieterin hat Interesse an Nutzung des Balkons

Schließlich habe die Mieterin ein Interesse an der Nutzung des Balkons, stellte das Gericht fest. Dies sei hier schwierig, weil sich gegenüber ein mehrstöckiges Haus befinde und die Balkonbrüstung aus durchsichtigen Glasplatten sei. Daher müsse ihr die Anbringung eines unauffälligen Sichtschutzes gestattet sein.

Quelle: ra-online (pt)

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