03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28132

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Urteil05.09.2018Landgericht Bremen1 S 281/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 706Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 706
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Urteil26.10.2017, 9 C 476/15
ergänzende Informationen

Landgericht Bremen Urteil05.09.2018

Vermieter kann zur Beseitigung der Mangelursache verpflichtet seinPflicht zur Ursachen­be­sei­tigung hängt von Umständen des Einzelfalls ab

Ein Vermieter kann nicht nur zur Beseitigung des Mangels, sondern auch der Mangelursache verpflichtet sein. Dies hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab, maßgeblich davon wie hoch die Kosten der Ursachen­be­sei­tigung sind und wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Mangels ist. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Wohnraum­miet­vertrags Streit darüber, ob der Vermieter nicht nur einen Mangel (Feuchtigkeit im Keller) zu beseitigen habe, sondern auch die Ursache des Mangels. Das Amtsgericht Bremen hatte entschieden, dass eine Pflicht zur Beseitigung der Mangelursache nicht bestehe. Nunmehr hatte das Landgericht Bremen eine Entscheidung zu treffen.

Möglicher Anspruch auf Beseitigung der Mangelursache

Das Landgericht Bremen führte zu dem Fall aus, dass ein Vermieter im Einzelfall nicht nur die Beseitigung der Mängelsymptome, sondern auch die Beseitigung der zu den Mängeln führenden Ursachen schulde. Es komme darauf an, wie hoch die Wahrschein­lichkeit für ein erneutes Auftreten des Mangels ist, in welchem Ausmaß Schäden bei Wiederauftreten des Mangels drohen und wie stark die Benutzbarkeit der Mietsache bei erneutem Auftritt des Mangels eingeschränkt wäre. Zu berücksichtigen sei auch, wie häufig der Mangel in der Vergangenheit bereits aufgetreten ist. Schließlich seien die Kosten der Ursachen­be­sei­tigung maßgeblich. Bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Repara­tu­r­aufwand des Vermieters und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts dürfe der Vermieter die Ursachen­be­sei­tigung verweigern.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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