21.11.2024
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Dokument-Nr. 16635

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Landgericht Braunschweig Urteil28.08.2013

Abgrenzungs­vereinbarung zur Etiket­ten­ge­staltung zweier Hersteller von Kräuterschnaps weiterhin gültigLG Braunschweig verneint Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Vertrags­kün­digung

Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass eine im Jahr 1974 geschlossene Abgrenzungs­vereinbarung zweiter Hersteller von Kräuterschnaps, die die farbliche Gestaltung der Etiketten und Verpackungen der Kräuter­schnaps­flaschen regelt, weiterhin gültig ist. Wie die Marken selbst gilt eine solche Abgrenzungs­vereinbarungen grundsätzlich zeitlich unbeschränkt.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein in Wolfenbüttel ansässiger Hersteller von Kräuterschnaps gegen einen Wettbewerber aus Rheinberg. Dabei ging es um die Frage, ob eine Abgren­zungs­ver­ein­barung (noch) gültig ist. Die beiden Spiri­tu­o­sen­her­steller hatten im Jahre 1974 einen Vertrag geschlossen, der die Verwendung der Farben Grün und Orange auf den Etiketten und Verpackungen der Kräuter­schnaps­flaschen regelte. Der Vertrag sah vor, dass die Verwendung der Farbe Grün in dominierender Weise der Beklagten vorbehalten war, während umgekehrt der Klägerin die Verwendung der Farbe Orange zustand. Dementsprechend gestalteten die Parteien über Jahrzehnte ihren Marktauftritt.

Klägerin kündigt Vertrag aufgrund veränderter Markt­ver­hältnisse

Im Jahr 2009 kündigte die Klägerin diesen Vertrag wegen nach ihrer Ansicht veränderter Markt­ver­hältnisse. Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Meinungsumfrage habe ergeben, dass die Mehrheit der Befragten die Farbe Grün mit der Klägerin verbinde und nicht mit der Beklagten. Auch die geringeren Werbeausgaben und rückläufige Absatzzahlen bei der Beklagten seien ein Beleg für die geänderten Verhältnisse.

Beklagte bestreitet Veränderung der Markt­ver­hältnisse

Die Beklagte, die eine Veränderung der Verhältnisse bestreitet, verweist insbesondere darauf, dass die Farbe Grün bei der Aufmachung ihrer Produkte - wie bereits seit Jahrzehnten - nach wie vor eine wesentliche Rolle spiele. Ein Grund für die Kündigung der Vereinbarung sei nicht daher nicht ersichtlich.

Klägerin ist Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar

Das Landgericht Braunschweig begründet die Klagabweisung mit dem Fehlen eines Kündi­gungs­grundes. Ein ordentliches Kündigungsrecht habe der Vertrag nicht vorgesehen. Wie die Marken selbst würden solche Abgren­zungs­ver­ein­ba­rungen grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gelten. Ein wichtiger Grund für eine außer­or­dentliche Kündigung liege nicht vor. Die Bedeutung der Farbe Grün für die Beklagte habe sich nicht verringert, da sie zur Vermarktung ihrer Kräuter­spi­ri­tuosen nach wie vor in großem Umfang die Farbe Grün verwende. Eine wesentliche Veränderung der Markt­ver­hältnisse in dem Zeitraum zwischen 1974 und 2009 sei nicht feststellbar. Ein Festhalten an dem Vertrag sei der Klägerin auch nicht unzumutbar. Schließlich könne die Klägerin die Farbe Grün in gewissem Umfang, z.B. durch Abbildung von Kräutern, nutzen. Sie sei auch trotz der Vereinbarung sehr erfolgreich.

Vereinbarung auch aus kartell­recht­lichen Gesichtspunkten zulässig

Die Vereinbarung sei auch nicht aus kartell­recht­lichen Gesichtspunkten unzulässig. Denn zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages im Jahr 1974 habe es im Hinblick auf den konkreten Marktauftritt der Beklagten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beklagten gegen die Klägerin Unter­las­sungs­ansprüche hätten zustehen können und daher Gründe für den Abschluss der Vereinbarung vorgelegen hätten.

Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online

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