21.11.2024
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Landgericht Bonn Urteil31.10.2006

LG Bonn untersagt unerwünschte WerbeanrufeAusdrückliche Zustimmung des Verbraucher notwendig

Die Nutzung käuflich erworbener Kommu­ni­ka­ti­o­nsdaten zum Zwecke des Telefon­ma­r­ketings ist nur bei hinreichender Aufklärung und ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Verbrauchers zulässig. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

Nach einer Entscheidung des Landgericht Bonn sind unerbetene gewerbliche Anrufe nur zulässig, wenn der Verbraucher dem vorher zugestimmt hat. Zwar enthielten die allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Unternehmen oft die Erklärung, dass sich die Kunden mit der Weitergabe ihrer Daten zu Werbezwecke an Dritte einverstanden erklären. Das gehe jedoch zu weit, meinten die Bonner Richter. Der jeweilige Datensammler müsse detailliert angeben, an wen er die Daten weitergebe. Ansonsten sei für den Verbraucher unüberschaubar, wer sich auf sein Einverständnis berufen könne, weshalb die vorformulierte Einwil­li­gungs­er­klärung unwirksam sei.

Quelle: ra-online (pt)

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