03.12.2024
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Dokument-Nr. 19327

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Beschluss16.09.2013Landgericht BochumI-5 O 89/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 110Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 110
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ergänzende Informationen

Landgericht Bochum Beschluss16.09.2013

Örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich bei Vertrag über Erstellung einer Webseite nach Wohnort bzw. Sitz des ProgrammierersOrt des Servers nur erheblich bei Rückabwicklung des Vertrags

Bei einem Rechtsstreit über einen Vertrag über die Erstellung einer Webseite ist das Gericht örtlich zuständig, an dem der Programmierer seinen Wohnort bzw. Sitz hat. Auf den Ort des Servers kommt es nur bei Streitigkeiten über die Rückabwicklung des Vertrags an. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Zusammenhang mit einem Vertrag zur Erstellung eines Online-Shops Streit darüber, welcher Gerichtsstand zu wählen ist. Während die eine Seite auf den Ort des Servers abstellte, der im Landge­richts­bezirk Bochum lag, stellte die andere Seite auf den Wohnort des Programmierers ab, welcher im Landge­richts­bezirk Hannover lag.

Zuständigkeit des Landgerichts Hannover

Nach Auffassung des Landgerichts Bochum sei das Landgericht Hannover zuständig gewesen. Es verwies daher den Rechtsstreit an dieses Landgericht.

Wohnort des Programmierers maßgeblich

Da Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags der Aufbau und die Gewährleistung der Abrufbarkeit der Webseite gewesen sei, sei nach Ansicht des Landgerichts von einem Werkvertrag auszugehen gewesen. Der Erfüllungsort sei daher der Wohnort des Programmierers gewesen. Auf den Ort des Servers, auf dem die Webseite gespeichert war, komme es demgegenüber nur dann an, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Rückabwicklung des Vertrags ist.

Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)

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