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Landgericht Bochum Urteil06.12.2023

Erfolgreiche Klage gegen Dr. Oetker: Müsli­ver­sprechen unzulässig

„Dieses Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt“: Diese Werbeaussage auf einer Müsliverpackung der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat das Landgericht Bochum für unzulässig erklärt.

Dr. Oetker hatte auf der Vorderseite und auf der schmalen Seite der Verpackung mit der vom Verbrau­cher­zentrale Bundesverband (vzbv) beanstandeten Formulierung geworben. Aus der Nährwerttabelle auf der Verpackung ging hervor, dass eine 40-Gramm-Portion die Menge von 28,3 Milligramm Magnesium enthält, was nur acht Prozent der empfohlenen Tageszufuhr entspricht. Diese Portionsmenge reicht jedoch nicht aus, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Verletzung der Health-Claims-Verordnung

Das Landgericht Bochum schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussage auf der Müsliverpackung gegen die Health-Claims-Verordnung der EU verstößt. Demnach sind gesund­heits­be­zogene Aussagen bei Lebensmitteln nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Unter anderem muss das Produkt den Nährstoff in einer Menge enthalten, die nach anerkannten wissen­schaft­lichen Erkenntnissen geeignet ist, um die behauptete Wirkung zu erzielen. Das war nach Überzeugung des Gerichts bei dem entsprechenden Müsli von Dr. Oetker nicht der Fall.

Magnesiumgehalt pro Portion zu gering

Die strittige Werbeaussage zur Müdigkeit sei laut Verordnung nur zulässig, wenn Verbraucher:innen durch den zu erwartenden Verzehr des Müslis mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tageszufuhr an Magnesium zu sich nehmen würden. Das wären 56,25 Milligramm – etwa doppelt so viel, wie nach Herstel­ler­angaben in einer Müsli-Portion enthalten sind. Üblicherweise werde Müsli nur zum Frühstück und nicht zu anderen Mahlzeiten verzehrt, so das Gericht. Es könne deshalb vernünf­ti­gerweise nicht erwartet werden, dass Verbraucher:innen mehrere Portionen am Tag zu sich nehmen. Die vorgeschriebene Mindestmenge Magnesium hätte vielmehr in der von Dr. Oetker selbst genannten Portionsgröße von 40 Gramm Müsli vorhanden sein müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (Verbraucherzentrale/ab)

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