21.11.2024
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Dokument-Nr. 5301

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Landgericht Berlin Beschluss04.12.2007

Bezeichnung "CO2-freies Braun­koh­le­kraftwerk" zu Werbezwecken ist verbotenFür Laien Irreführende Werbeaussage

Das Landgericht Berlin hat einem Berliner Stromversorger untersagt, zu behaupten, er baue "die weltweit erste Pilotanlage für ein CO2-freies Braun­koh­le­kraftwerk" bzw. "die weltweit erste Forschungs­anlage für ein CO2-freies Braun­koh­le­kraftwerk".

Der Stromanbieter hatte im Oktober in einem überregionalen Wochenmagazin Anzeigen geschaltet, in denen er die beanstandeten Äußerungen als Beispiel für seine Bemühungen um den Klimaschutz nannte. Hiergegen wandte sich ein Wettbewerber, der in Berlin eine Photo­vol­taik­anlage zur Stromgewinnung betreibt.

Das Landgericht Berlin begründete seinen Beschluss damit, dass die Äußerung "CO2-freies Braun­koh­le­kraftwerk" im Zusammenhang mit der Imagewerbung durch den Stromversorger irreführend und damit wettbe­wer­bs­widrig sei. Bei Lesern, die mit den Einzelheiten der Materie nicht vertraut seien, entstehe durch die Bezeichnung als "CO2-frei" der Eindruck, bei der Stromerzeugung in dem Braun­koh­le­kraftwerk fiele praktisch kein CO2 an. Tatsächlich würden bei der eingesetzten Technologie mindestens 10 % des produzierten CO2 in die Atmosphäre ausgestoßen. Zudem bliebe unerwähnt, dass das im Übrigen anfallende CO2 in unterirdischen Stätten gelagert würde. Dabei bestehe der Unter­las­sungs­an­spruch unabhängig davon, ob die Anzeigen mit der Absicht der Irreführung formuliert worden seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/07 des KG Berlin vom 11.12.2007

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