Landgericht Berlin Beschluss18.01.2023
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten des Mieters zwecks Prüfung des behaupteten Eigenbedarfs des VermietersErforderlich ist Vorliegen von Ermittlungsberichten und Rechnungen
Beauftragt ein Mieter einen Detektiv, um den behaupteten Eigenbedarf des Vermieters zu prüfen, sind die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich erstattungsfähig. Voraussetzung ist aber, dass Ermittlungsberichte und Rechnungen vorgelegt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Wohnungsmieterin im Rahmen eines Räumungsprozesses vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Erstattung von Detektivkosten in Höhe von ca. 1.600 €. Dier Mieterin wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Anschließend wurde sie auf Räumung verklagt. Da die Mieterin Zweifel am Vorliegen des Eigenbedarfs hatte, beauftragte sie einen Detektiv. Das Amtsgericht verneinte einen Erstattungsanspruch. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin.
Grundsätzlicher Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Grundsätzlich seien Detektivkosten erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstands, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sind. Dies sei hier zwar der Fall gewesen. Insbesondere sei die Beauftragung des Detektivs sachbezogen gewesen, da dessen Vernehmung als Zeuge den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusst habe.
Erforderlichkeit der Vorlage von Ermittlungsberichten und Rechnungen
Die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten scheide aus Sicht des Landgerichts aber aus, da es an der Vorlage eines Ermittlungsberichts und einer detaillierten Rechnung fehle. In der Rechnung müssen die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschrieben und die dafür aufgewendeten Stunden vermerkt werden. Daran habe es hier gefehlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2023, 109/rb)