18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32750

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Beschluss18.01.2023Landgericht Berlin80 T 489/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 238Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 238
  • WuM 2023, 109Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 109
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Beschluss07.10.2022, 206 C 215/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss18.01.2023

Erstattungs­fähigkeit von Detektivkosten des Mieters zwecks Prüfung des behaupteten Eigenbedarfs des VermietersErforderlich ist Vorliegen von Ermittlungs­berichten und Rechnungen

Beauftragt ein Mieter einen Detektiv, um den behaupteten Eigenbedarf des Vermieters zu prüfen, sind die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich erstat­tungsfähig. Voraussetzung ist aber, dass Ermitt­lungs­be­richte und Rechnungen vorgelegt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Wohnungs­mieterin im Rahmen eines Räumungs­pro­zesses vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Erstattung von Detektivkosten in Höhe von ca. 1.600 €. Dier Mieterin wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Anschließend wurde sie auf Räumung verklagt. Da die Mieterin Zweifel am Vorliegen des Eigenbedarfs hatte, beauftragte sie einen Detektiv. Das Amtsgericht verneinte einen Erstat­tungs­an­spruch. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin.

Grundsätzlicher Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Grundsätzlich seien Detektivkosten erstat­tungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaft­lichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streit­ge­gen­stands, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sind. Dies sei hier zwar der Fall gewesen. Insbesondere sei die Beauftragung des Detektivs sachbezogen gewesen, da dessen Vernehmung als Zeuge den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusst habe.

Erfor­der­lichkeit der Vorlage von Ermitt­lungs­be­richten und Rechnungen

Die Erstat­tungs­fä­higkeit der Detektivkosten scheide aus Sicht des Landgerichts aber aus, da es an der Vorlage eines Ermitt­lungs­be­richts und einer detaillierten Rechnung fehle. In der Rechnung müssen die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschrieben und die dafür aufgewendeten Stunden vermerkt werden. Daran habe es hier gefehlt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2023, 109/rb)

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