24.11.2024
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Dokument-Nr. 10856

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Landgericht Berlin Urteil11.11.2011

LG Berlin: Duogynon-Klage gegen Bayer Schering Pharma AG wegen Verjährung möglicher Schaden­s­er­satz­ansprüche abgewiesenMaßgebliche 30jährige Verjäh­rungsfrist abgelaufen

Das Landgericht Berlin hat die Auskunftsklage gegen die Bayer Schering Pharma AG wegen behaupteter Gesund­heits­schäden durch das Medikament Duogynon bzw. Cumorit aufgrund der Verjährung möglicher Schaden­s­er­satz­ansprüche abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der im Jahre 1976 geborene Kläger verlangt unter Hinweis auf eigene gesundheitliche Schäden Auskunft von dem Unternehmen über ihm bekannte schädliche Wirkungen des Medikaments Duogynon. Er führt seine Gesund­heits­schäden auf die Einnahme von Duogynon durch seine Mutter während der Schwangerschaft zurück. Die Auskunftsklage soll der Vorbereitung von Schmerzensgeld- und Schaden­s­er­satz­for­de­rungen dienen. Das beklagte Unternehmen bestreitet eine gesund­heits­schädliche Wirkung des Medikaments.

Sämtliche denkbaren Schaden­s­er­satz­ansprüche bereits verjährt

Das Landgericht Berlin erklärte sämtliche denkbaren Schaden­s­er­satz­ansprüche des Klägers allerdings für verjährt. Der Lauf der hier maßgeblichen 30jährigen Verjäh­rungsfrist habe spätestens im Jahre 1975 begonnen, als das Medikament an die Mutter des Klägers abgegeben worden sei. Die Auskunftsklage sei jedoch erst im Jahre 2010 und damit nach Ablauf dieser Frist erhoben worden. Es sei nicht als treuwidrig im Rechtssinne anzusehen, dass sich die Beklagte nunmehr auf den Eintritt der Verjährung berufe.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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