Landgericht Berlin Urteil11.11.2011
LG Berlin: Duogynon-Klage gegen Bayer Schering Pharma AG wegen Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche abgewiesenMaßgebliche 30jährige Verjährungsfrist abgelaufen
Das Landgericht Berlin hat die Auskunftsklage gegen die Bayer Schering Pharma AG wegen behaupteter Gesundheitsschäden durch das Medikament Duogynon bzw. Cumorit aufgrund der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche abgewiesen.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der im Jahre 1976 geborene Kläger verlangt unter Hinweis auf eigene gesundheitliche Schäden Auskunft von dem Unternehmen über ihm bekannte schädliche Wirkungen des Medikaments Duogynon. Er führt seine Gesundheitsschäden auf die Einnahme von Duogynon durch seine Mutter während der Schwangerschaft zurück. Die Auskunftsklage soll der Vorbereitung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen dienen. Das beklagte Unternehmen bestreitet eine gesundheitsschädliche Wirkung des Medikaments.
Sämtliche denkbaren Schadensersatzansprüche bereits verjährt
Das Landgericht Berlin erklärte sämtliche denkbaren Schadensersatzansprüche des Klägers allerdings für verjährt. Der Lauf der hier maßgeblichen 30jährigen Verjährungsfrist habe spätestens im Jahre 1975 begonnen, als das Medikament an die Mutter des Klägers abgegeben worden sei. Die Auskunftsklage sei jedoch erst im Jahre 2010 und damit nach Ablauf dieser Frist erhoben worden. Es sei nicht als treuwidrig im Rechtssinne anzusehen, dass sich die Beklagte nunmehr auf den Eintritt der Verjährung berufe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online