18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21594

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Urteil17.12.2014Landgericht Berlin67 S 66/14
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil14.01.2014, 5 C 210/12
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil17.12.2014

Unzumutbarkeit von umfassenden Sanie­rungs­a­r­beiten für Mieter aufgrund psychischer ProblemeKein Anspruch des Vermieters auf Duldung der Moderni­sierungs­arbeiten

Die Duldung von umfassenden Sanie­rungs­a­r­beiten kann für einen Wohnungsmieter eine unzumutbare Härte darstellen, wenn die Gefahr eine Dekompensation bis zur existentiellen Krise besteht und die gesund­heit­lichen Risiken auch nicht durch eine Ersatzwohnung ausgeräumt werden können. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter plante im Oktober 2010 die Durchführung umfassender Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen in einem Wohnhaus. Die Mieterin einer Wohnung im Haus wendete sich gegen die Arbeiten und führte zur Begründung an, dass die Maßnahmen aufgrund ihrer gesund­heit­lichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würden. Da der Vermieter dies anders sah, erhob er Klage auf Duldung.

Amtsgericht verneint Duldungs­an­spruch

Das Amtsgericht Mitte holte ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten über den Gesund­heits­zustand der Mieterin ein und kam auf dessen Basis zum Ergebnis, dass die Modernisierung allenfalls mit einer Ersatzwohnung zumutbar gewesen sei. Da eine solche jedoch nicht angeboten worden sei, habe der Duldungs­an­spruch nicht bestanden. Gegen die Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.

Landgericht hielt Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen für unzumutbar

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen zugestanden. Denn der Sachverständige habe ausgeführt, dass durch die Arbeiten für die Mieterin die Gefahr der Dekompensation bis zur existentiellen Krise bestanden habe. Der Sachverständige hielt die Mieterin für so verletzlich, dass er ein lebens­be­droh­liches Ausmaß nicht habe ausschließen können.

Keine Ausräumung der gesund­heit­lichen Risiken mit Hilfe einer Ersatzwohnung

Der Sachverständige sei zudem davon ausgegangen, so das Landgericht weiter, dass die gesund­heit­lichen Risiken mit Hilfe einer Ersatzwohnung nicht ausgeschlossen werden konnten. Denn eine Sanierung sei mit Hilfe einer Ersatzwohnung oder Hotel­un­ter­bringung nur dann möglich, wenn sich der Vermieter an die Vorgaben hält und die Wohnung von allen Spuren der Bauarbeiten befreit an die Mieterin zurückgibt. Dies sei jedoch ausgeschlossen gewesen. Denn im Rahmen von Bauarbeiten lasse sich fast nie vermeiden, dass es zu Verzögerungen oder Anpassungen an bestimmte Verhältnisse vor Ort komme. Darüber hinaus habe der Vermieter schon in anderen Wohnungen Absprachen nicht eingehalten. Der Mieterin sei aber eine Ausein­an­der­setzung über die Einhaltung von Absprachen nicht zuzumuten gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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