Dokument-Nr. 22577
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- GE 2016, 460Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 460
Landgericht Berlin Beschluss03.03.2016
Vermieter bei Eigenkündigung des Mieters nicht zur vorzeitigen Entlassung aus Mietvertrag verpflichtetStellung eines Nachmieters unerheblich
Kündigt ein Mieter das Wohnungsmietverhältnis, so ist der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, innerhalb der Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 BGB den Mieter aus dem Vertrag zu entlassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 erklärten die Mieter einer Wohnung die Kündigung. Zugleich baten sie unter Benennung mehrere Nachmieter die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Oktober 2014. Die Vermieterin lehnte dies jedoch ab und verlangte daher auch für die Monate November und Dezember 2014 die vereinbarte Miete. Da die Mieter die Zahlungen nicht leisteten, kam der Fall vor Gericht.
Anspruch auf Mietzahlung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 535 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Mietzahlungen für die Monate November und Dezember 2014 zugestanden, da das Mietverhältnis durch die Kündigung der Mieter gemäß § 573 c Abs. 1 BGB erst zum Ablauf des Dezembers geendet habe.
Keine Pflicht zur vorzeitigen Entlassung aus Mietvertrag
Die Vermieterin sei nach Ansicht des Landgerichts nicht verpflichtet gewesen, die Mieter innerhalb der Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 BGB und somit vorzeitig zu entlassen. Die Stellung mehrerer Nachmieter durch die Mieter habe dabei keine Rolle gespielt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die weitere Mietzahlungspflicht bei gleichzeitiger Belastung mit der für die neue Wohnung anfallenden Miete für den Mieter zu wirtschaftlich existentiellen Schwierigkeiten führen würde. So habe der Fall hier jedoch nicht gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 460/rb)
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