15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16760

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Urteil19.12.2012Landgericht Berlin67 S 363/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 270Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 270
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wedding, Urteil29.05.2012, 14 C 295/11
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil19.12.2012

Mieterhöhung: Keine Wohnwert­er­höhung durch gemeinsamen MietergartenMietergarten begründet daher keine Mieterhöhung

Steht sämtlichen Bewohnern eines Mietshauses ein Garten zur Verfügung, kann dies im Rahmen einer Mieterhöhung nicht berücksichtigt werden. Denn ein gemeinsamer Mietergarten führt nicht zu einer Erhöhung des Wohnwerts. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte eine Vermieterin von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Diese weigerten sich jedoch, sie bemängelten insbesondere, dass der Garten zum Wohnhaus als wohnwert­er­höhend angesehen wurde. Nachdem sich bereits das Amtsgericht Wedding mit dem Fall beschäftigte, musste nunmehr das Landgericht Berlin als Berufungs­instanz eine Entscheidung treffen.

Mietergarten nicht wohnwert­er­höhend

Das Landgericht Berlin stellte fest, dass der gemeinsame Mietergarten nicht als wohnwert­er­höhend im Rahmen der Mieterhöhung berücksichtigt werden durfte. Dies komme nur in Betracht, wenn einem Mieter ein Garten zur alleinigen Nutzung und Rückzugs­mög­lichkeit zur Verfügung steht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Ein gemeinsamer Mietergarten werde im Mietspiegel 2011 weder in einer Merkmalsgruppe, noch als Sondermerkmal aufgeführt und müsse daher bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete unberück­sichtigt bleiben.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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