Dokument-Nr. 23767
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- GE 2017, 49Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 49
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil21.09.2016, 9 C 148/16
Landgericht Berlin Urteil29.11.2016
Geringfügig verzögerte Mietzahlungen über kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten rechtfertigen weder fristlose noch ordentliche Kündigung wegen ZahlungsverzugsKeine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters
Zahlt ein Wohnungsmieter mit geringer zeitlicher Verzögerung seine Miete über einen kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten, so rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, wenn das Mietverhältnis über zwölf Jahre beanstandungsfrei verlief. In diesem Fall ist die Pflichtverletzung des Mieters nicht erheblich. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin zahlte die Mieten für März, April und Mai 2015 geringfügig verspätet. Sie erhielt aufgrund dessen von ihrer Vermieterin eine Abmahnung. Trotz dessen zahlte die Mieterin die Mieten für Juni und Juli 2015 wiederum geringfügig verspätet. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis. Da die Mieterin sich weigerte, die Kündigung anzuerkennen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB oder § 985 BGB zugestanden. Denn die Kündigung wegen Mietrückstände sei weder als fristlose gemäß § 543 Abs. 1 BGB noch als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam gewesen.
Keine erhebliche Pflichtverletzung
Die Mieterin habe zwar schuldhaft ihre Pflichten verletzt, so das Landgericht. Ihre Pflichtverletzung sei jedoch nicht erheblich gewesen. Die Mietzahlungen seien jeweils nur mit geringer zeitlicher Verzögerung erfolgt. Zudem habe das störende Zahlungsverhalten nur einen kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten betroffen. Nicht unberücksichtigt habe zudem bleiben dürfen, dass der Zahlungsverzug nicht geeignet gewesen sei, die wirtschaftlichen Interessen der Vermieterin spürbar zu gefährden oder die Verwaltung der Zahlungseingänge nachhaltig zu erschweren. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass das Mietverhältnis nahezu zwölf Jahre beanstandungsfrei verlief.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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