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Dokument-Nr. 32191

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Urteil12.05.2022Landgericht Berlin67 S 30/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 693Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 693
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil23.12.2021, 122 C 5043/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil12.05.2022

Anspruch des Mieters auf Installation von Handläufen im Treppenbereich eines TownhousesKenntnis des Mieters von fehlenden Handläufen zum Mietbeginn unerheblich

Der Mieter eines Townhouses hat gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Installation von Handläufen im Treppenbereich. Dass der Mieter bei Mietbeginn Kenntnis von den fehlenden Handläufen hatte, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter eines Townhouses im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte unter anderem darauf, dass in den Treppen­be­reichen des Hauses Handläufe angebracht werden. Der Vermieter hielt den Anspruch für nicht gegeben. Denn zum einen sei nicht vereinbart worden, dass die Treppenbereiche mit Handläufen versehen sind. Zum anderen habe der Mieter das Haus in Kenntnis der fehlenden Handläufe angemietet. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anspruch auf Anbringen von Handläufen

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieter sei gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Treppenbereiche mit Handläufen zu versehen. Zwar fehle es dahingehend an einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien. Ein Mieter könne aber erwarten, dass mit der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache keine Gesund­heits­ge­fahren für ihn oder Dritte verbunden sind. So lag der Fall hier. Treppen ohne Handläufe bergen ein hohes Sturzrisiko.

Kenntnis des Mieters von fehlenden Handläufen zu Mietbeginn unerheblich

Die Kenntnis des Mieters von den fehlenden Handläufen zum Mietbeginn stehe dem Anspruch nicht entgegen, so das Landgericht. Zwar könne eine Mangelkenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers gemäß § 536 b BGB angenommen werden. Dies beseitige aber allenfalls die aus den §§ 536, 536a BGB beruhenden Ansprüche des Mieters, nicht jedoch den aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB erwachsenden Mangel­be­sei­ti­gungs­an­spruch.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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