18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16662

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Urteil03.03.2005Landgericht Berlin67 S 238/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2005, 869Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 869
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Landgericht Berlin Urteil03.03.2005

Recht zur Mietminderung von 5 % aufgrund Lärmbelästigung durch JazzkellerKein Ausschluss des Minde­rungs­rechts wegen fehlendem Baumangel und Überschreitung des Lärmpegels durch Spitzenwerte

Geht von einem Jazzkeller eine Lärmbelästigung aus, so rechtfertigt dies selbst dann eine Mietminderung von 5 %, wenn gar kein Baumangel vorliegt und nur vereinzelt durch Spitzenwerte die Lärmgrenze überschritten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Mieter einer Wohnung berechtigt waren wegen einer Lärmbelästigung durch einen Jazzkeller ihre Miete zu mindern. Durch Musik kam es immer wieder in den Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr zu einem Lärmpegel von über 25 dB (A). Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied, dass den Mieterin ein Recht zur Mietminderung zustand. Zwar habe kein Baumangel vorgelegen, da die Luft- und Tritt­scha­ll­dämmung des Jazzkellers den Anforderungen der DIN 4109 entsprach. Darauf sei es jedoch nicht angekommen. Denn ein Vermieter müsse dafür sorgen, dass einzelne Mieter des Hauses in den jeweiligen Räumen nur so viel Lärm durch Musik erzeugen, dass die übrigen Mieter hierdurch nicht unangemessen gestört werden. Dies sei hier hingegen der Fall gewesen.

Minderungsquote von 5 %

Aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm sei nach Ansicht des Amtsgerichts eine Minderungsquote von 5 % der Nettokaltmiete angemessen gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Überschreitung der Lärmgrenzwerte nur auf vereinzelte Spitzenwerte und nicht auf eine Dauerbelastung beruhte.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2005, 869/rb)

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