18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24110

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Hinweisbeschluss16.08.2016Landgericht Berlin67 S 209
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 298Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 298
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 11 C 344/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss16.08.2016

Unzulässiges Berufen auf Unwirksamkeit einer Staffelmiet­vereinbarung bei formloser Aussetzung einer Staffel auf Bitten des MietersRechtsmiss­bräuchliches Berufen auf Formun­wirk­samkeit

Setzt ein Vermieter aufgrund finanzieller Engpässe des Mieters auf dessen Bitten eine Staffel formlos aus, so kann sich der Mieter nachträglich nicht auf eine Formun­wirk­samkeit der Staffel­ver­ein­barung berufen. Ein solches Berufen ist gemäß § 242 BGB rechtsmiss­bräuchlich und daher unbeachtlich. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall gerieten die Mieter einer Wohnung in den Jahren 2003 und 2004 in finanzielle Schwierigkeiten. Sie baten ihre Vermieterin aus diesem Grund zweimal um die Aussetzung der vereinbarten Staffeln. Dem kam die Vermieterin durch einen formlosen Nachtrag zum Mietvertrag nach. Einige Zeit später machte die Vermieterin eine weitere Staffel geltend. Die Mieter meinten aber nunmehr, dass aufgrund der zwei formlosen Nachträge, die im Mietvertrag getroffene Staffelmiete wegen Formverstoßes unwirksam sei. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und klagte auf Zahlung der durch die Staffel erhöhten Miete. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf durch Staffel erhöhte Miete

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf durch die Staffel erhöhte Miete zu. Die Staffelmietvereinbarung sei wirksam. Der von den Mietern geltend gemachte Schrift­form­verstoß sei unbeachtlich. Es sei schon zweifelhaft, ob durch die zwei formlosen Nachträge die im Mietvertrag getroffene Staffel­miet­ver­ein­barung überhaupt unwirksam geworden sei. Jedenfalls sei es gemäß § 242 BGB rechts­miss­bräuchlich sich auf die Formun­wirk­samkeit zu berufen.

Rechts­miss­bräuch­liches Berufen auf Formun­wirk­samkeit

Das Berufen auf einen Schrift­form­verstoß durch den Mieter sei gemäß § 242 BGB dann treuwidrig, so das Landgericht, wenn der Verstoß auf einer nachträglichen Änderung des Vertrags beruhe, die einseitig ihn begünstige. So liege der Fall hier. Die Vermieterin habe zeitweilig auf die vollständige Geltendmachung und Durchsetzung der ihr aus der ursprünglichen Staffel­miet­ver­ein­barung zustehenden Zahlungs­ansprüche allein aus Nachsicht gegenüber den wirtschaftlich in Bedrängnis geratenen Mietern und ausschließlich auf deren Bitten verzichtet.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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