18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33721

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Urteil07.12.2023Landgericht Berlin67 S 20/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 41Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 41
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil14.12.2022, 15 C 246/22
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil07.12.2023

Erhöhung auf marktübliche Miete bei Ausspruch einer Vertrags­fort­s­etzung auf unbestimmte ZeitVoraussetzung ist Sozial­verträglich­keit der erhöhten Miete für Mieter

Ordnet das Gericht gemäß § 574 a Abs. 2 BGB eine Vertrags­fort­s­etzung auf unbestimmte Zeit an und liegt die bisherige Miete unter der marktüblichen Neuver­mie­tungsmiete, so muss das Gericht zugleich die Erhöhung der Miete anordnen, wenn dies für den Mieter sozia­l­ver­träglich ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob einem Vermieter im Falle einer gerichtlich angeordneten Vertragsfortsetzung ein Anspruch auf Erhöhung des Mietzinses zustehe, wenn dieser bisher unter der marktüblichen Neuver­mie­tungsmiete liegt. Zur Vertrags­fort­s­etzung kam es, weil der Mieter der Wohnung gegen die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung erfolgreich Widerspruch eingelegt hatte.

Anspruch auf Erhöhung der Miete auf marktübliche Miete

Das Landgericht Berlin entschied, dass eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses zu den bisherigen Bedingungen für den Vermieter unzumutbar sei. Die bislang vom Mieter entrichtete Miete liege deutlich unter der marktüblichen Miete. Für den Vermieter angemessen seien im Falle der gerichtlich angeordneten Vertrags­fort­s­etzung aber grundsätzlich nur solche Bedingungen, wie sie bei vergleichbaren Mietver­hält­nissen in der Gemeinde üblich seien. Voraussetzung für eine Erhöhung sei aber, dass diese für den Mieter sozia­l­ver­träglich ist.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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