18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33219

Drucken
Urteil04.07.2023Landgericht Berlin67 S 120/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 854Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 854
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil11.04.2023, 5 C 45/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil04.07.2023

Kein gemeinsamer Haushalt mit Mieter bei schon längerem Aufenthalt des Mieters in Pflege­ein­richtung mit fehlender Rückkehr­prognoseKein Eintritt des in Wohnung lebenden Kindes des Mieters in Mietverhältnis

Das Kind des Mieters tritt dann nicht in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 2 BGB ein, wenn der Mieter vor seinem Ableben seit längerem in einer Pflege­ein­richtung lebt und es keine Rückkehr­prognose gab. In diesem Fallt liegt keine gemeinsame Haushalts­führung vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Mieter einer Wohnung in Berlin verstorben war, wollte sein Sohn in das Mietverhältnis eintreten. Er gab an, zusammen mit seinem Vater in der Wohnung gelebt zu haben. Tatsächlich war der Vater vor seinem Tod bereits seit eineinhalb Jahren ein einer Pflegeeinrichtung, ohne dass medizinisch zu erwarten war, dass er je in die Wohnung zurückkehren konnte. Die Vermieterin verlangte schließlich, den Auszug des Sohn des Mieters aus der Wohnung. Da sich dieser weigerte, erhob die Vermieterin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Keine gemeinsame Haushalts­führung

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Beklagte nicht gemäß § 563 Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sei. Denn er habe mit dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Da der Beklagte aber Erbe des Mieters sei und die Vermieterin keine Kündigung ausgesprochen habe, werde das Mietverhältnis mit dem Beklagten gemäß § 564 Abs. 1 BGB fortgesetzt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33219

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI