Dokument-Nr. 30478
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- GE 2021, 704Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 704
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 9 C 175/20
Landgericht Berlin Beschluss23.03.2021
Unzulässige Eigenbedarfskündigung für Au-pairs bei möglicher Unterbringung in Wohnung des Vermieters und erschwerter Wohnungssuche für MieterKomfortnachteile und geringfügiger wirtschaftliche Mehrbelastung des Vermieters unerheblich
Eine Eigenbedarfskündigung zwecks zukünftiger Nutzung der Wohnung durch Au-pairs ist unzulässig, wenn eine Unterbringung in der Wohnung des Vermieters möglich und die Wohnungssuche für den Mieter erschwert ist. Dass die Unterbringung des Au-pairs in der Wohnung des Vermieters mit Komfortnachteilen oder die Anmietung anderen Wohnraums mit geringfügigen wirtschaftlichen Mehrbelastungen verbunden ist, spielt keine Rolle. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Vermieterin wollte in der Wohnung zukünftig in ihrem Haushalt beschäftigte Au-pairs unterbringen. Die bisherige Unterbringung in ihrer Wohnung sei mit Komfortnachteilen verbunden. Die Anmietung anderen Wohnraums für die Au-pairs sei ihr nicht zumutbar. Der Mieter setzte sich gegen die Kündigung zu Wehr. Er führte an, als Grundsicherungsempfänger auf dem schwierigen Berliner Wohnungsmarkt keine Ersatzwohnung finden zu können. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Kein Räumungsanspruch wegen Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Zunächst könne sich die Vermieterin nicht auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB stützen, da es sich bei zukünftigen Au-pairs nicht um Angehörige des Haushalts handele. Auch ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB sei nicht möglich. Es fehle insofern das berechtigte Interesse.
Kein berechtigtes Interesse für Eigenbedarfskündigung zugunsten von Au-pairs
Nach Auffassung des Landgerichts liege kein berechtigtes Interesse vor. Denn die Komfortnachteile durch die Aufnahme zukünftiger Au-pairs in die Wohnung der Klägerin seien ebenso wie die wirtschaftlichen Nachteile, dir durch eine alternative Anmietung eine auswärtigen Unterkunft entstünden, als geringfügig einzustufen. Dagegen sei auf Seiten des Beklagten die Nachteile durch den Wohnungsverlust zu beachten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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