21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30478

Drucken
Beschluss23.03.2021Landgericht Berlin67 S 11/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 704Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 704
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 9 C 175/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss23.03.2021

Unzulässige Eigen­bedarfs­kündigung für Au-pairs bei möglicher Unterbringung in Wohnung des Vermieters und erschwerter Wohnungssuche für MieterKomfort­nachteile und geringfügiger wirtschaftliche Mehrbelastung des Vermieters unerheblich

Eine Eigen­bedarfs­kündigung zwecks zukünftiger Nutzung der Wohnung durch Au-pairs ist unzulässig, wenn eine Unterbringung in der Wohnung des Vermieters möglich und die Wohnungssuche für den Mieter erschwert ist. Dass die Unterbringung des Au-pairs in der Wohnung des Vermieters mit Komfort­nach­teilen oder die Anmietung anderen Wohnraums mit geringfügigen wirtschaft­lichen Mehrbelastungen verbunden ist, spielt keine Rolle. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Vermieterin wollte in der Wohnung zukünftig in ihrem Haushalt beschäftigte Au-pairs unterbringen. Die bisherige Unterbringung in ihrer Wohnung sei mit Komfort­nach­teilen verbunden. Die Anmietung anderen Wohnraums für die Au-pairs sei ihr nicht zumutbar. Der Mieter setzte sich gegen die Kündigung zu Wehr. Er führte an, als Grund­si­che­rungs­emp­fänger auf dem schwierigen Berliner Wohnungsmarkt keine Ersatzwohnung finden zu können. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Räumungs­an­spruch wegen Unwirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die Eigen­be­da­rfs­kün­digung unwirksam sei. Zunächst könne sich die Vermieterin nicht auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB stützen, da es sich bei zukünftigen Au-pairs nicht um Angehörige des Haushalts handele. Auch ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB sei nicht möglich. Es fehle insofern das berechtigte Interesse.

Kein berechtigtes Interesse für Eigen­be­da­rfs­kün­digung zugunsten von Au-pairs

Nach Auffassung des Landgerichts liege kein berechtigtes Interesse vor. Denn die Komfort­nachteile durch die Aufnahme zukünftiger Au-pairs in die Wohnung der Klägerin seien ebenso wie die wirtschaft­lichen Nachteile, dir durch eine alternative Anmietung eine auswärtigen Unterkunft entstünden, als geringfügig einzustufen. Dagegen sei auf Seiten des Beklagten die Nachteile durch den Wohnungsverlust zu beachten.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30478

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI