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- GE 2020, 119Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 119
Landgericht Berlin Urteil25.10.2019
Eigenbedarfskündigung für Lebensgefährtin des Vermieters setzt Fortführung der Haushaltsgemeinschaft vorausUnzulässige Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigter Trennung der Wohnsitze
Zwar kann eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch zugunsten der Lebensgefährtin des Vermieters ausgesprochen werden. Dies setzt aber voraus, dass der gemeinsame Haushalt fortgeführt werden soll. Ist die Eigenbedarfskündigung dagegen darauf gerichtet, die Haushaltsgemeinschaft aufzuheben, ist die Kündigung unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin von seinem Vermieter eine Eigenbedarfskündigung. Hintergrund dessen war, dass die Lebensgefährtin des Vermieters in die Wohnung ziehen sollte. In den letzten vier Jahren lebte die Lebensgefährtin mit dem in Halle wohnenden Vermieter zusammen. Nunmehr wollte sie ihren Wohnsitz nach Berlin verlegen. Der Vermieter wollte dagegen in Halle bleiben. Da sich der Mieter gegen die Eigenbedarfskündigung zur Wehr setzte, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zu. Denn die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB habe das Mietverhältnis nicht beendet. Sie sei vielmehr unwirksam.
Lebensgefährtin ist wegen fehlender Fortführung der Haushaltsgemeinschaft keine Haushaltsangehörige
Eine Eigenbedarfskündigung sei zulässig, so das Landgericht, wenn die Wohnung für eine Familiennagehörige oder eine Haushaltsangehörige benötigt wird. Eine Lebensgefährtin sei keine Familienangehörige. Zwar könne sie als Haushaltsangehörige anzusehen sein, wenn sie seit längerer Zeit in einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft mit dem Vermieter zusammenlebt. Voraussetzung sei aber darüber hinaus, dass der gemeinsame Haushalt in der neuen Wohnung fortgeführt wird. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Kündigung habe gerade dem Zweck gedient, die Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Vermieter und seiner Lebensgefährtin aufzuheben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 119/rb)
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