18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28466

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Urteil25.10.2019Landgericht Berlin66 S 80/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 119Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 119
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Landgericht Berlin Urteil25.10.2019

Eigen­bedarfs­kündigung für Lebensgefährtin des Vermieters setzt Fortführung der Haus­halts­gemein­schaft vorausUnzulässige Eigen­bedarfs­kündigung bei beabsichtigter Trennung der Wohnsitze

Zwar kann eine Eigen­bedarfs­kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch zugunsten der Lebensgefährtin des Vermieters ausgesprochen werden. Dies setzt aber voraus, dass der gemeinsame Haushalt fortgeführt werden soll. Ist die Eigen­bedarfs­kündigung dagegen darauf gerichtet, die Haus­halts­gemein­schaft aufzuheben, ist die Kündigung unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin von seinem Vermieter eine Eigenbedarfskündigung. Hintergrund dessen war, dass die Lebensgefährtin des Vermieters in die Wohnung ziehen sollte. In den letzten vier Jahren lebte die Lebensgefährtin mit dem in Halle wohnenden Vermieter zusammen. Nunmehr wollte sie ihren Wohnsitz nach Berlin verlegen. Der Vermieter wollte dagegen in Halle bleiben. Da sich der Mieter gegen die Eigen­be­da­rfs­kün­digung zur Wehr setzte, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zu. Denn die Eigen­be­da­rfs­kün­digung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB habe das Mietverhältnis nicht beendet. Sie sei vielmehr unwirksam.

Lebensgefährtin ist wegen fehlender Fortführung der Haushalts­ge­mein­schaft keine Haushalts­an­ge­hörige

Eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei zulässig, so das Landgericht, wenn die Wohnung für eine Famili­en­na­ge­hörige oder eine Haushaltsangehörige benötigt wird. Eine Lebensgefährtin sei keine Familien­an­ge­hörige. Zwar könne sie als Haushalts­an­ge­hörige anzusehen sein, wenn sie seit längerer Zeit in einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft mit dem Vermieter zusammenlebt. Voraussetzung sei aber darüber hinaus, dass der gemeinsame Haushalt in der neuen Wohnung fortgeführt wird. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Kündigung habe gerade dem Zweck gedient, die Haushalts­ge­mein­schaft zwischen dem Vermieter und seiner Lebensgefährtin aufzuheben.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 119/rb)

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