15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27523

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Beschluss29.10.2018Landgericht Berlin65 T 106/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 667Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 667
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Beschluss21.08.2018, 3 C 226/18
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss29.10.2018

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vom Vermieter bewusst zu niedrig angesetzten Betriebs­kosten­voraus­zahlungenTatsächlich anfallende Nebenkosten stellen keinen Schaden dar

Einem Wohnungsmieter steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Vermieter als Lockmittel die Betriebs­kosten­voraus­zahlungen bewusst niedrig ansetzt. Denn die tatsächlich angefallenen Nebenkosten stellen keinen Schaden dar. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Mieter zuvor darauf hingewiesen hat, keine höheren als die vereinbarten Betriebskosten zahlen zu können. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer 41 qm großen Wohnung in Berlin sollte für die Mietdauer von nur zwei Monaten (November und Dezember 2016) eine Nachzahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 214 Euro leisten. Als monatliche Vorauszahlungen wurde zu Mietbeginn ein Betrag von 170 Euro monatlich vereinbart. Ein Mitarbeiter der Hausverwaltung gab an, dass die Vorauszahlungen absichtlich gering gehalten wurden, damit die Gesamtmiete bei unter 500 Euro liegt und damit die Wohnung für Interessenten attraktiver erscheint. Der Mieter hielt dies für unzulässig und beantragte für eine beabsichtigte Schaden­s­er­satzklage Prozess­kos­tenhilfe.

Amtsgericht weist Prozess­kos­ten­hil­feantrag zurück

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln hielt die beabsichtigte Schaden­s­er­satzklage für nicht erfolgs­ver­sprechend und wies daher den Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mieters.

Landgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der Schaden­s­er­satzklage

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Für die Schaden­s­er­satzklage des Mieters bestehe keine Erfolgsaussicht, so dass der Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe zurückzuweisen sei. Denn die tatsächlich angefallenen Nebenkosten stellen keinen Schaden dar. Sie wären auch bei angemessener Kalkulation der Vorschüsse bzw. Offenlegung der erheblich höher zu erwartenden Nebenkosten entstanden.

Schaden­s­er­satz­an­spruch bei Verletzung des Vertrauens auf niedrige Nebenkosten

Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch hätte bestehen können, so das Landgericht, wenn der Mieter bei Mietver­trags­schluss darauf hingewiesen hätte, höhere Nebenkosten nicht tragen zu wollen oder zu können. In diesem Fall hätte der Vermieter einen Vertrau­en­s­tat­bestand geschaffen, der ihm zur Aufklärung über die zu erwartenden höheren Nebenkosten verpflichtet hätte.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 667/rb)

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