18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15370

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Urteil15.03.2011Landgericht Berlin65 S 59/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 752Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 752
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil13.01.2010, 215 C 201/09
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil15.03.2011

Recht zur Mietminderung bei Lärm durch Schlagzeug- und GitarrenspielMinderungsquote von 5 % angemessen

Durch Nachbarn verursachter Lärm durch zeitweises Schlagzeug- und Gitarrenspiel, rechtfertigt den Mieter zur Minderung seiner Miete um 5 % der Bruttomiete. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung aufgrund einer Lärmbelästigung durch ihre Nachbarn ihre Miete. Die Lärmbe­ein­träch­tigung ging von dem minderjährigen Sohn der Nachbarn und seiner Freunde aus. Sie spielten unter Einsatz eines Verstärkers zu unter­schied­lichen Zeiten und in unter­schied­licher Dauer mit dem Schlagzeug und der Elektrogitarre. Teils wurde zur Mittagszeit und abends sowie sonntags gespielt. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Mieter war zur Minderung der Miete berechtigt

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf die ausstehende Miete zugestanden, da die Mieter von ihrem Recht zur Mietminderung Gebrauch machen durften. Durch die Lärmbelästigung seien die Mieter in der Nutzbarkeit ihrer Wohnung eingeschränkt gewesen. Selbst unter Berück­sich­tigung des Umstandes, dass die Mieter eine Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus im Innen­stadt­bereich gemietet hatten, habe eine nicht hinzunehmende Einwirkung vorgelegen.

Musizie­r­in­teresse des Nachbarn und Ruhebedürfnis der Mieter waren gegeneinander abzuwägen

Das Landgericht habe nicht verkannt, dass das Musizieren in der eigenen Wohnung grundsätzlich vom Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit gedeckt ist. Es müsse aber auch, dass Interesse der nicht musizierenden Mitmieter, insbesondere das Recht auf Ruhe und Entspannung, beachtet werden. Dieser Inter­es­sen­s­konflikt müsse durch eine Abwägung beider Belange gelöst werden.

Hausordnung sah Ruhezeiten vor

Bei der Abwägung sei vor allem zu berücksichtigen gewesen, so das Gericht weiter, dass in der Hausordnung eine Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bis 7 Uhr festgelegt wurde. Zudem waren generell ruhestörende Geräusche zu vermeiden, zumindest sollten diese dann werktags außerhalb der genannten Ruhezeiten erfolgen. Die Festlegung solcher Zeiten sei nicht zu beanstanden gewesen, da sie dem natürlichen Ruhe- und Schlafrhythmus von Menschen unter­schied­lichen Alters Rechnung getragen hat.

Nachbarn verletzten Ruhezeit­re­ge­lungen und Gebot der Rücksichtname

Die Abwägung zwischen den Belangen beider Parteien sei hier nach Auffassung des Gerichts zu Lasten der musizierenden Nachbarn ausgefallen. Denn die Nachbarn haben weder die Regelungen der Hausordnung noch das Gebot der Rücksichtsname eingehalten. Dadurch haben sie den Gebrauch der Mietsache durch die Mieter erheblich beeinträchtigt. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Musik zu jeder Tages- und Abendzeit habe einsetzen können und die Dauer unvorhersehbar war. Damit seien die Mieter der Musik ausgeliefert gewesen.

Keine Einschränkung der freien Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit

Die Beschränkung des Musizierens habe nach Ansicht des Gerichts nicht die freie Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit eingeschränkt. Zwar gehöre zur Persön­lich­keits­ent­faltung auch eine musikalische Ausbildung. Dies bedeute aber nicht, dass das Kind ohne Einschränkungen seine Neigungen folgen darf. Vielmehr gehöre die frühzeitige Erziehung eines Kindes zur Rücksichtnahme auf Mitmenschen zur Ausbildung sozialer Kompetenzen. Dieses Ziel sei gleichwertig mit der freien Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit.

Minderungsquote von 5 % der Bruttomiete

Das Gericht hielt eine Minderungsquote in Höhe von 5 % der Bruttomiete für angemessen. In die Berechnung der Quote sei eingeflossen, dass die Beein­träch­ti­gungen nur zeitweise und teilweise kurzfristig auftraten sowie von unter­schied­licher Intensität waren.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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