13.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33385

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Urteil20.09.2022Landgericht Berlin65 S 55/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 855Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 855
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Pankow, Urteil14.02.2022, 4 C 65/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil20.09.2022

Duldung der zeitlich begrenzten Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Modernisierungs­arbeitenUnbewohnbarkeit führt nicht zum Wegfall der Duldungspflicht

Führen Modernisierungs­arbeiten zu einer zeitlich begrenzten Unbewohnbarkeit der Wohnung, so hat der Mieter dies grundsätzlich zu dulden. Die Unbewohnbarkeit führt nicht zum Wegfall der Duldungspflicht, wenn der Vermieter Ersatzwohnraum anbietet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2019 teilte eine Vermieterin in Berlin den Mietern einer Wohnung mit, dass am Haus eine Reihe von Modernisierungs- und Instand­hal­tungs­a­r­beiten durchgeführt werden müssen. Dazu gehörte unter anderem die Umstellung der Warmwas­ser­ver­sorgung und Beheizung von einer Gasetagen- bzw. Ofenheizung auf Vattenfall-Fernwär­me­ver­sorgung. Zudem sollte die vertikale Steigeleitung für Ab-, Kalt- und Warmwas­ser­ver­sorgung erneuert werden. Die Maßnahmen waren so umfangreich, dass für etwa vier Monaten die Wohnung unbewohnbar sein würde. Die Vermieterin bot aber Ersatzwohnraum an und die Übernahme der Kosten für den Zwischenumzug. Die Mieter meinten die Baumaßnahmen nicht dulden zu müssen. Sie seien nicht verpflichtet die Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung hinzunehmen. Die Vermieterin erhob daraufhin Duldungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Pankow gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Duldung der Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe ein Duldungs­an­spruch aus §§ 555 a Abs. 1, 555d Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch entfalle nicht deshalb, weil die Arbeiten zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung führen. Zwar müssen Modernisierungs- und Erhal­tungs­maß­nahmen so schonend ausgeführt werden, dass das Besitzrecht des Mieters nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Unbewohnbarkeit führt nicht zum Wegfall der Duldungspflicht

Das führe nach Auffassung des Landgerichts aber nicht dazu, dass eine Duldungspflicht des Mieters generell ausnahmslos entfalle, wenn die Maßnahmen für einen zeitlich begrenzten, klar definierten Zeitraum aus beachtlichen Gründen den Verbleib in der Wohnung ausschließen bzw. ein Verbleib in der Wohnung mit erheblichen, dem Mieter nicht zumutbaren Beein­träch­ti­gungen der Wohnnutzung verbunden sind und der Vermieter dem Mieter für den Zeitraum eine Ersatzwohnung anbietet. Dies gelte vor allem bei einer energetischen Modernisierung.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2023, 855/rb)

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