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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 28006

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Urteil26.06.2019Landgericht Berlin65 S 55/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1181Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1181
  • WuM 2019, 586Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 586
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neukölln, Urteil09.01.2019, 17 C 224/18
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil26.06.2019

Anspruch des Wohnungsmieters auf Auskunft über Vormiete umfasst auch Pflicht zur Vorlage von BelegenBelege dürfen geschwärzt werden

Der Anspruch des Wohnungsmieters nach § 556 g Abs. 3 BGB auf Auskunft über die Höhe der Vormiete umfasst auch die Pflicht des Vermieters zur Vorlage von Belegen. Diese dürfen aber geschwärzt sein. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen ihre Vermieterin auf Auskunft über die Höhe der Vormiete. Hintergrund dessen war, dass die vereinbarte Miete von 1.300 Euro deutlich über der zulässigen Miete von 806 Euro lag. Die Vermieterin berief sich auf eine Ausnah­me­re­gelung, wonach eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden darf, wenn die vom vorherigen Mieter ein Jahr vor Beendigung des Mietver­hält­nisses geschuldete Mieter höher als die zulässige Miete war (§ 556 e Abs. 1 BGB). Die Vermieterin behauptete nun, die Vormiete habe ebenfalls bei 1.300 Euro gelegen. Belege dazu führte sie aber nicht an, weshalb die Mieter Klage erhoben.

Amtsgericht weist Auskunftsklage ab

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Auskunftsklage ab. Mit der Angabe der Vormiete habe die Vermieterin ihre Auskunftspflicht erfüllt. Ein Anspruch auf Belegvorlage stehe den Mietern nicht zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.

Landgericht bejaht Anspruch auf Belegvorlage

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Mietern stehe nach § 556 g Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Vormiete einschließlich Belegvorlage zu. Die Mieter können die Vorlage geschwärzter Vertrags­do­kumente, wie den Mietvertrag und Miete­r­er­hö­hungs­ver­langen, das Vormiet­ver­hältnis betreffend verlangen. Dies gebiete der Zweck des Auskunfts­an­spruchs.

Vermeidung unnötiger Prozesse

Würde es genügen, so das Landgericht, dass der Vermieter lediglich die Höhe der Vormiete ohne Belege angeben muss, müsse der Mieter letztlich ins Blaue hinein einen risiko­be­hafteten Rückforderungs- und Feststel­lungs­prozess führen, um Auskunft zu erhalten. In dem Prozess müsse der Vermieter die Auskunft erteilen, die er auch zuvor außer­ge­richtlich ohne Probleme hätte erteilen können.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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