23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25851

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Urteil28.06.1983Landgericht Berlin65 S 457/82
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1984, 83Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1984, Seite: 83
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Landgericht Berlin Urteil28.06.1983

Vermieter kann grundsätzlich Zeitpunkt des Einkaufs von Heizmaterial selbst bestimmenKeine Pflicht zum Einkauf frühzeitig zu Beginn der Heizperiode

Ein Vermieter muss grundsätzlich nicht frühzeitig zu Beginn der Heizperiode billigst und in großen Mengen Heizmaterial einkaufen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Wohnungs­mieterin im Jahr 1982 gegen eine Nachzah­lungs­for­derung aus einer Betriebskostenabrechnung. Hintergrund dessen war, dass nach Meinung der Mieterin die Vermieterin das Heizöl unwirt­schaftlich eingekauft habe. Die Vermieterin hätte bereits frühzeitig zu Beginn der Heizperiode das Heizmaterial billig und in großen Mengen einkaufen können. Die Vermieterin sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung des Nachzah­lungs­betrags.

Anspruch auf Nachzahlung aus Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf den Nachzah­lungs­betrag zu. Der Einwand der Mieterin greife nicht. Ein Mieter habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter frühzeitig zu Beginn der Heizperiode billigst und in großen Mengen Heizmaterial einkauft. Denn zum einen stehe ihm ein gewisser Entschei­dungs­spielraum zu. Zum anderen hänge die Möglichkeit zum großen Einkauf von der Lager­mög­lichkeit und davon ab, ob dem Vermieter zu Beginn der Heizperiode aus den Vorschuss­zah­lungen ein entsprechend großer Geldbetrag zur Verfügung stehe. Aus eigener Tasche müsse der Vermieter nichts vorschießen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1984, 83/rb)

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