Landgericht Berlin Urteil28.06.1983
Vermieter kann grundsätzlich Zeitpunkt des Einkaufs von Heizmaterial selbst bestimmenKeine Pflicht zum Einkauf frühzeitig zu Beginn der Heizperiode
Ein Vermieter muss grundsätzlich nicht frühzeitig zu Beginn der Heizperiode billigst und in großen Mengen Heizmaterial einkaufen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Wohnungsmieterin im Jahr 1982 gegen eine Nachzahlungsforderung aus einer Betriebskostenabrechnung. Hintergrund dessen war, dass nach Meinung der Mieterin die Vermieterin das Heizöl unwirtschaftlich eingekauft habe. Die Vermieterin hätte bereits frühzeitig zu Beginn der Heizperiode das Heizmaterial billig und in großen Mengen einkaufen können. Die Vermieterin sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags.
Anspruch auf Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag zu. Der Einwand der Mieterin greife nicht. Ein Mieter habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter frühzeitig zu Beginn der Heizperiode billigst und in großen Mengen Heizmaterial einkauft. Denn zum einen stehe ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Zum anderen hänge die Möglichkeit zum großen Einkauf von der Lagermöglichkeit und davon ab, ob dem Vermieter zu Beginn der Heizperiode aus den Vorschusszahlungen ein entsprechend großer Geldbetrag zur Verfügung stehe. Aus eigener Tasche müsse der Vermieter nichts vorschießen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1984, 83/rb)