18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22371

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Beschluss22.01.2016Landgericht Berlin65 S 442/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 258Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 258
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Landgericht Berlin Beschluss22.01.2016

Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs trotz außer­ge­wöhn­licher persönlicher und wirtschaft­licher Belastungen des MietersFinanzielle Notlage des Mieters führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung

Dem Vermieter steht auch dann das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB zu, wenn die Nichtzahlung der Miete auf außer­ge­wöhnliche persönliche und wirtschaftliche Belastungen des Mieters zurückzuführen ist. Die finanzielle Notlage eines Mieters führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Sommer 2014 stellte der Mieter einer Wohnung sämtliche Mietzahlungen ein. Die Vermieterin kündigte daher dem Mieter fristlos. Dieser wehrte sich gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er sich in einer besonderen persönlichen Belas­tungs­si­tuation befunden habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung trotz finanzieller Notlage

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis angesichts des Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB fristlos kündigen dürfen. Die außer­ge­wöhnliche persönliche Belas­tungs­si­tuation des Mieters sei in diesem Zusammenhang unerheblich gewesen. Dies habe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt. Aus dem Mietverhältnis ergebe sich keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter Hilfestellung bei der Bewältigung persönlicher, insbesondere finanzieller Notlagen zu leisten. Diese Aufgabe liege beim Staat, deren Stellen in Anspruch zu nehmen dem Mieter gegebenenfalls obliege.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 258/rb)

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