15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21007

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Beschluss23.12.2014Landgericht Berlin65 S 415/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 514Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 514
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lichtenberg, Urteil06.08.2014, 6 C 153/14
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss23.12.2014

Mieter ist an die im Mietvertrag geregelten Formen der Mietsicherheit gebundenVermieter muss keine andere Form der Kaution akzeptieren

Ist in einem Mietvertrag geregelt, welche Formen der Mietsicherheit in Betracht kommen, so ist der Mieter daran gebunden. Der Vermieter muss keine andere Form der Kaution akzeptieren. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall übergab der Mieter einer Wohnung nach Mietver­trags­schluss eine Kauti­o­ns­bürg­schaft der Deutschen Kautionskasse, laut der sich eine Versicherung für den Mieter verbürgte. Die Vermieterin akzeptierte diese Bürgschaft jedoch nicht und verwies zur Begründung auf den Mietvertrag. Dieser legte fest, welche Formen der Mietsicherheit möglich waren. Darunter befand sich zum Beispiel die Bankbürgschaft. Der Mieter meinte, dass die Versi­che­rungs­bürg­schaft die gleiche Sicherheit biete, wie eine Bankbürgschaft. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Amtsgericht hielt Bankbürgschaft für notwendig

Das Amtsgericht Lichtenberg entschied gegen den Mieter. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Mietvertrages sei eine der Möglichkeiten für eine Sicherheit eine Bankbürgschaft. Eine solche Bürgschaft sei nicht identisch mit einer Bürgschaft durch eine Versicherung. Die Vermieterin habe zudem nicht prüfen müssen, ob eine vom Vertragstext abweichende Bürgin einer Bank gleichzustellen ist. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Berufung ein.

Landgericht bejahte Bindung des Mieters an im Mietvertrag geregelten Formen der Mietsicherheit

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Der Mieter sei verpflichtet gewesen, eine Mietsicherheit in der vertraglich vereinbarten Form zu erbringen. Die Vermieterin habe sich nicht auf eine andere Art der Sicherheit einlassen müssen. Sie habe ferner nicht begründen müssen, weshalb die angebotene Versi­che­rungs­bürg­schaft für sie nachteilig war.

Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters

Der Mieter sei zudem durch den Verweis auf die mietvertraglich vereinbarte Form der Sicher­heits­leistung nicht unangemessen benachteiligt worden, so das Landgericht weiter. Denn zum einen haben ihm weitere Möglichkeiten der Mietsicherheit zur Verfügung gestanden. Zum anderen hätte er bei Vertragsschluss andere Siche­rungs­formen verlangen können.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 514/rb)

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