Landgericht Berlin Beschluss05.10.2010
Wohnungsmieter darf von Belegen zur Betriebskostenabrechnung Fotokopien anfertigenRecht zum vollständigen Abschreiben der Belege beinhaltet Recht zum Kopieren
Ein Wohnungsmieter darf von den Belegen zur Betriebskostenabrechnung Fotokopien anfertigen, da dies technisch einfacher ist, als die Belege vollständig abzuschreiben. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es im Rahmen eines Streits über eine Betriebskostenabrechnung unter anderem darum, ob der Mieter berechtigt ist, bei der Einsichtnahme der Belege zur Abrechnung Kopien anfertigen zu dürfen. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln bejahte dies. Nunmehr hatte das Landgericht Berlin über das Recht zu entscheiden.
Recht zum Anfertigen von Fotokopien
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und bejahte daher das Recht des Mieters zur Anfertigung von Fotokopien während der Einsichtnahme der Belege zur Betriebskostenabrechnung. Es sei nicht ersichtlich, warum der Mieter, der die Belege vollständig abschreiben dürfe, dies nicht in technischer einfacherer Form durch Fotokopie oder Fotografie ersetzen dürfe, sofern der Vermieter dadurch nicht belastet werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)