Landgericht Berlin Urteil01.07.2020
Unwirksames Mieterhöhungsverlangen bei Widerspruch oder erheblicher Abweichung der Angaben in Modernisierungsankündigung von ModernisierungsmieterhöhungserklärungMieter kann Berechtigung der Mieterhöhung nicht nachprüfen
Stehen die Angaben in einer Modernisierungsankündigung im Widerspruch oder weichen sie erheblich von Angaben in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung ab, so ist das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unwirksam. Denn in diesem Fall kann der Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung nicht nachprüfen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen ihre Vermieterin auf Feststellung, dass sie nicht zur Zahlung der von der Vermieterin geltend gemachten Mieterhöhung verpflichtet sind. Die Mieter bemängelten, dass die Angaben in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung vom März 2017 nicht mit den Angaben aus der Modernisierungsankündigung vom September 2015 übereinstimmten.
Formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Das Mieterhöhungsverlangen sei formell unwirksam. Die Mieter können die Berechtigung der Mieterhöhung auf Grundlage der Mieterhöhungserklärung unter Berücksichtigung der ihnen angekündigten Arbeiten und der dortigen Kostenkalkulation nicht ausreichend nachprüfen und nachvollziehen. Denn die Angaben der Vermieterin in der Modernisierungsankündigung weichen ganz erheblich von den Angaben in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung ab. Sie widersprechen sich auch teilweise.
Fehlende Plausibilität der Angaben wegen gravierender Abweichungen
Es sei zwar zutreffend, so das Landgericht, dass die Bauplanung und Bauarbeiten immer Unwägbarkeiten und Unsicherheiten unterliegen. Die Abweichungen seien hier aber so gravierend, dass sie ohne Erläuterung nicht mehr plausibel seien. Es habe sich gefragt werden müssen, ob es sich in Ankündigung und Mieterhöhungserklärung überhaupt um ein und dasselbe Vorhaben handelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 186/rb)