21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29936

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Urteil01.07.2020Landgericht Berlin65 S 250/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 186Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 186
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Landgericht Berlin Urteil01.07.2020

Unwirksames Miet­erhöhungs­verlangen bei Widerspruch oder erheblicher Abweichung der Angaben in Modernisierungs­ankündigung von Modernisierungs­miet­erhöhungs­erklärungMieter kann Berechtigung der Mieterhöhung nicht nachprüfen

Stehen die Angaben in einer Modernisierungs­ankündigung im Widerspruch oder weichen sie erheblich von Angaben in der Modernisierungs­miet­erhöhungs­erklärung ab, so ist das Miet­erhöhungs­verlangen des Vermieters unwirksam. Denn in diesem Fall kann der Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung nicht nachprüfen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Berlin gegen ihre Vermieterin auf Feststellung, dass sie nicht zur Zahlung der von der Vermieterin geltend gemachten Mieterhöhung verpflichtet sind. Die Mieter bemängelten, dass die Angaben in der Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­hö­hungs­er­klärung vom März 2017 nicht mit den Angaben aus der Modernisierungsankündigung vom September 2015 übereinstimmten.

Formelle Unwirksamkeit des Mieter­hö­hungs­ver­langens

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Das Mieterhöhungsverlangen sei formell unwirksam. Die Mieter können die Berechtigung der Mieterhöhung auf Grundlage der Mieter­hö­hungs­er­klärung unter Berück­sich­tigung der ihnen angekündigten Arbeiten und der dortigen Kosten­ka­l­ku­lation nicht ausreichend nachprüfen und nachvollziehen. Denn die Angaben der Vermieterin in der Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung weichen ganz erheblich von den Angaben in der Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­hö­hungs­er­klärung ab. Sie widersprechen sich auch teilweise.

Fehlende Plausibilität der Angaben wegen gravierender Abweichungen

Es sei zwar zutreffend, so das Landgericht, dass die Bauplanung und Bauarbeiten immer Unwägbarkeiten und Unsicherheiten unterliegen. Die Abweichungen seien hier aber so gravierend, dass sie ohne Erläuterung nicht mehr plausibel seien. Es habe sich gefragt werden müssen, ob es sich in Ankündigung und Mieter­hö­hungs­er­klärung überhaupt um ein und dasselbe Vorhaben handelt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 186/rb)

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