21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26108

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Hinweisbeschluss29.01.2018Landgericht Berlin65 S 194/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 359Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 359
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil21.06.2017, 9 C 224/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss29.01.2018

Pflicht zur Duldung von Mo­dernisierungs­arbeiten schließt nicht Recht zur Mietminderung wegen Störungen aufgrund der Arbeiten ausBeein­träch­tigung des Mietgebrauchs trotz Duldungspflicht

Das Recht zur Mietminderung aufgrund von durch Mo­dernisierungs­arbeiten bedingter Störungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter zur Duldung der Arbeiten verpflichtet ist. Die Beein­träch­tigung des Mietgebrauchs besteht unabhängig von der Duldungspflicht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden ab Juni 2013 Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten an einem Berliner Wohnhaus ausgeführt, wodurch es zu erheblichen Störungen kam. Die Mieter einer Wohnung beanspruchten daher eine Mietminderung. Die Vermieterin wies dies aber zurück. Ihrer Meinung nach bestehe kein Recht zur Mietminderung, da die Mieter gemäß eines Urteils des Amtsgerichts Neukölln zur Duldung der Arbeiten verpflichtet seien. Ohnehin können moder­ni­sie­rungs­be­dingte Einschränkungen keinen Mangel der Mietsache begründen. Die Mieter hielten dies für unzutreffend und erhoben Klage. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Recht zur Mietminderung trotz Duldungspflicht

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Den Mietern stehe trotz der Pflicht zur Duldung der Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten ein Recht zur Mietminderung zu. Denn die Arbeiten haben unabhängig von der Duldungspflicht den Gebrauch der Mietsache eingeschränkt. An eine etwaige Duldungspflicht von Instandsetzungs- bzw. Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten knüpfe das Gesetz den Eintritt der Mietminderung nicht an.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2018, 359/rb)

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