Dokument-Nr. 26108
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- WuM 2018, 359Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 359
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil21.06.2017, 9 C 224/15
Landgericht Berlin Hinweisbeschluss29.01.2018
Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten schließt nicht Recht zur Mietminderung wegen Störungen aufgrund der Arbeiten ausBeeinträchtigung des Mietgebrauchs trotz Duldungspflicht
Das Recht zur Mietminderung aufgrund von durch Modernisierungsarbeiten bedingter Störungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter zur Duldung der Arbeiten verpflichtet ist. Die Beeinträchtigung des Mietgebrauchs besteht unabhängig von der Duldungspflicht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden ab Juni 2013 Modernisierungsarbeiten an einem Berliner Wohnhaus ausgeführt, wodurch es zu erheblichen Störungen kam. Die Mieter einer Wohnung beanspruchten daher eine Mietminderung. Die Vermieterin wies dies aber zurück. Ihrer Meinung nach bestehe kein Recht zur Mietminderung, da die Mieter gemäß eines Urteils des Amtsgerichts Neukölln zur Duldung der Arbeiten verpflichtet seien. Ohnehin können modernisierungsbedingte Einschränkungen keinen Mangel der Mietsache begründen. Die Mieter hielten dies für unzutreffend und erhoben Klage. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Recht zur Mietminderung trotz Duldungspflicht
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Den Mietern stehe trotz der Pflicht zur Duldung der Modernisierungsarbeiten ein Recht zur Mietminderung zu. Denn die Arbeiten haben unabhängig von der Duldungspflicht den Gebrauch der Mietsache eingeschränkt. An eine etwaige Duldungspflicht von Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten knüpfe das Gesetz den Eintritt der Mietminderung nicht an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2018, 359/rb)
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