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- GE 2023, 901Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 901
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil27.10.2022, 14 C 359/21
Landgericht Berlin Urteil09.05.2023
Keine Umgehung des Kündigungsschutzes durch Einschaltung eines Mieters als UntervermieterVorliegen einer gewerblichen Untervermietung
Der Kündigungsschutz des Wohnungsmieters kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Vermieter die Wohnung an einen Mieter vermietet, damit dieser die Wohnung untervermietet. In diesem Fall liegt eine gewerbliche Untervermietung im Sinne von § 565 Abs. 1 BGB vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer mehrerer Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus in Berlin vermietete im Februar 2019 eine 5-Zimmer-Wohnung an seine Schwägerin. Die Vermietung erfolgte teilgewerblich. Zudem war nach dem Mietvertrag die Schwägerin zur Untervermietung berechtigt. Die Schwägerin lebte selbst nicht in der Wohnung und vermietete diese an mehrere Personen. Nachfolgend kündigte der Eigentümer das Mietverhältnis mit seiner Schwägerin und verlangte den Auszug der Untermieter. Da sich diese weigerten, erhob der Eigentümer Räumungsklage.
Amtsgericht wies Räumungsklage ab
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Räumungsklage ab. Es ging von einer gewerblichen Untervermietung aus, so dass der Kläger infolge der Kündigung der Mieterin gemäß § 565 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit den Untermietern eingetreten sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein. Der Abschluss des Mietvertrags mit seiner Schwägerin sei seiner Auffassung nach nicht auf eine gewerbliche Untervermietung gerichtet gewesen.
Landgericht bejaht ebenfalls Eintritt des Klägers in das Mietverhältnis
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da er nach § 565 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis mit den Untermietern eingetreten sei. Der Kläger habe seine Schwägerin nur deshalb eingeschaltet, um die zwingenden Vorschriften des Wohnraummietrechts zu umgehen und die Untermietverhältnisse jederzeit faktisch dadurch nach eigenem Belieben zu beenden. Es sei weder ein sachlicher Grund noch ein gewichtiges Interesse des Klägers als Eigentümer vorgetragen oder ersichtlich, wonach es auch nur im Ansatz gerechtfertigt wäre, den Kündigungsschutz des Mieters von Wohnraum zu verkürzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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