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29.01.2025  
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Dokument-Nr. 33354

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Beschluss09.02.2023Landgericht Berlin65 S 111/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 798Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 798
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil09.06.2022, 10 C 25/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss09.02.2023

Schließ­ge­räusche rechtfertigen ohne besondere Nähe der Wohnung zur Haustür keine MietminderungAllenfalls Vorliegen eines unerheblichen Mietmangels

Schließ­ge­räusche der Haustür rechtfertigen ohne eine besondere Nähe der Wohnung zur Haustür keine Mietminderung. Allenfalls liegt ein nur unerheblicher Mietmangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten die Mieter einer Wohnung in Berlin unter anderem wegen der Schließgeräusche der Haustür eine Mietminderung. Da die Vermieterin dies nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln verneinte ein Recht zur Mietminderung. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Kein Recht zur Mietminderung wegen Schließ­ge­räusche

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Recht zur Mietminderung wegen der Schließ­ge­räusche bestehe nicht. Es liege eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauch­s­taug­lichkeit der Wohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Eine besonders nahe Lage der Wohnung zur Haustür sei weder vorgetragen worden noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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