Landgericht Berlin Beschluss09.02.2023
Schließgeräusche rechtfertigen ohne besondere Nähe der Wohnung zur Haustür keine MietminderungAllenfalls Vorliegen eines unerheblichen Mietmangels
Schließgeräusche der Haustür rechtfertigen ohne eine besondere Nähe der Wohnung zur Haustür keine Mietminderung. Allenfalls liegt ein nur unerheblicher Mietmangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten die Mieter einer Wohnung in Berlin unter anderem wegen der Schließgeräusche der Haustür eine Mietminderung. Da die Vermieterin dies nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln verneinte ein Recht zur Mietminderung. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Kein Recht zur Mietminderung wegen Schließgeräusche
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Recht zur Mietminderung wegen der Schließgeräusche bestehe nicht. Es liege eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Eine besonders nahe Lage der Wohnung zur Haustür sei weder vorgetragen worden noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)