18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34032

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Urteil08.11.2023Landgericht Berlin64 S 31/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 194Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 194
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil13.01.2023, 221 C 350/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil08.11.2023

Kein Kündigungsrecht des Vermieters bei vom Mieter erneut vorgenommener Modernisierung des BadezimmersMieter kann selbst eingebrachte Einbauten jederzeit wieder entfernen bzw. ersetzen

Hat ein Mieter auf eigene Kosten und mit Zustimmung des Vermieters das Badezimmer modernisiert, so kann der Vermieter zwar Eigentümer der eingebrachten Einbauten werden. Dies hindert den Mieter aber nicht an einer erneuten Modernisierung. Der Mieter kann selbst eingebrachte Einbauten gemäß § 539 Abs. 2 BGB jederzeit wieder entfernen bzw. ersetzen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang der 1990er Jahre hatte die Mieter einer Wohnung in Berlin das Badezimmer der Wohnung mit Zustimmung des damaligen Vermieters und auf eigene Kosten umfassend saniert. So wurde eine neue Toilette und eine Badewanne eingebaut. Zudem wurde das Badezimmer erstmals mit Fliesen ausgestattet. Im Jahr 2021 nahmen die Mieter eine erneute Modernisierung des Badezimmers vor, bei dem die vormalige Badezim­me­rausstattung ersetzt wurde. Die neue Vermieterin sah darin eine Verletzung ihres Eigentums und kündigte den Mietern unter anderem aus diesem Grund. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die erneute Modernisierung habe keine Kündigung des Mietver­hält­nisses gerechtfertigt. Zwar könne die Vermieterin formal Eigentümerin der beseitigten und sodann erneuerten Badezim­me­rausstattung gewesen sein. Diese formale Eigen­tü­mer­stellung ändere aber nichts daran, dass die Mieter gemäß § 539 Abs. 2 BGB berechtigt gewesen seien, die von ihnen eingebrachten Einbauten wieder wegzunehmen und durch neue zu ersetzen. Damit seien Rechte der Vermieterin durch die erneute Modernisierung des Badezimmers nicht beeinträchtigt worden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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