Dokument-Nr. 33279
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- GE 2023, 749Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 749
- WuM 2023, 531Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 531
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil14.09.2022, 211 C 71/22
Landgericht Berlin Beschluss22.06.2023
Zustimmung zur Untervermietung wegen mehrmonatiger Workation setzt Darlegung der konkreten Pläne vorausAngabe des Aufenthaltsorts und Zeitpunkt der Rückkehr
Eine mehrmonatige Workation kann einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung eines Teiles der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB begründen, wenn er seine Pläne konkret darlegt. So muss angegeben werden, wo er sich aufhalten will und wann bzw. unter welchen Umständen er zurückkommen will. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gegen seine Vermieterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung eines Teiles seiner Wohnung. Der Mieter plante eine mehrmonatige Workation, gab aber nicht an, wohin er reisen wird und wann bzw. unter welchen Umständen er plant zurückzukommen. Da der Mieter in der Vergangenheit versucht hatte, seine Wohnung hinter dem Rücken der Vermieterin für mehr als das Doppelte der Vertragsmiete unterzuvermieten, war die Vermieterin misstrauisch. Sie hielt die Angaben des Mieters für zu pauschal und lehnte daher die Zustimmung ab. Das Amtsgericht sah dies ebenfalls so. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen verweigerter Zustimmung zur Untervermietung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Mieter stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung zu. Zwar könne eine mehrmonatige Workation, die der Mieter freiwillig und ohne zwingende berufliche Veranlassung unternimmt, ein berechtigtes Interesse an einer anteiligen Untervermietung der Wohnung begründen. Dies setze aber hinreichende Angaben voraus, wo der Mieter sich aufhalten will und wann bzw. unter welchen Umständen er plant zurückzukommen. Die bloß abstrakte Umschreibung eines berechtigten Interesses genüge nicht. Der Mieter müsse seine Pläne konkret darlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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