Landgericht Berlin Urteil18.05.2022
Vermieter muss keine Kosten für Installation von Fensterschlössern, Stangenschloss und Überwachungskameras wegen Aufstellen eines Baugerüstes erstattenKeine zwingenden Aufwendungen für von Sanierungsarbeiten betroffenen Mieter
Wird ein Mietshaus mit einem Baugerüst eingerüstet, muss der Vermieter nicht die Kosten für vom Wohnungsmieter installierte Fensterschlösser, Stangenschloss und Überwachungskameras erstatten. Es handelt sich dabei nicht um zwingende Aufwendungen im Sinne von § 555 a Abs. 3 BGB. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde ein Mietshaus in Berlin mit einem Baugerüst eingerüstet. Eine der Mieterinnen im Haus befürchtete eine höhere Einbruchsgefahr und installierte daraufhin Fensterschlösser, ein Stangenschloss und Überwachungskameras. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von über 3.600,00 € verlangte sie von der Vermieterin ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob die Mieterin Klage. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sicherungsmaßnahmen
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fensterschlösser, das Stangeschloss und die Überwachungskameras nach § 555 a Abs. 3 BGB bestehe nicht. Derartige Sicherungsmaßnahmen mögen zwar als Reaktion auf die Errichtung des Baugerüstes allgemein als sinnvoll erscheinen. Es handele sich aber nicht um Maßnahmen, die ein von Sanierungsarbeiten betroffener Mieter im Sinne des § 555 a Abs. 3 BGB unbedingt vornehmen "muss". Dem Landgericht war kein Fall bekannt, in dem eine Hausratversicherung für den Fall der Errichtung eines Baugerüstes vom Mieter oder Vermieter die Installation zusätzlicher Schlösser oder noch aufwändigerer Sicherheitseinrichtungen verlangt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2025
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)