21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21365

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Beschluss27.05.2015Landgericht Berlin63 T 40/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 861Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 861
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Landgericht Berlin Beschluss27.05.2015

Klage auf Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis: Streitwert bemisst sich nach dem 42fachen Monatsbetrag der zu erwartenden UntermieteStreit­wert­be­messung nach § 9 ZPO

Klagt der Mieter gegen seinen Vermieter auf Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis, so bemisst sich der Streitwert gemäß § 9 ZPO. Danach ist vom 42fachen Monatsbetrag der zu erwartenden Untermiete auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Höhe des Streitwerts bei einer Klage auf Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis.

Streitwert bemisst sich nach dem 42fachen Monatsbetrag der zu erwartenden Untermiete

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sei der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des Monatsbetrags der zu erwartenden Untermiete zu bemessen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 GKG sei nicht anzuwenden. Aus der Vorschrift lasse sich nicht der Grundsatz ableiten, dass bei Mietrechtss­trei­tig­keiten der Streitwert stets auf den einjährigen Mietzins zu begrenzen ist. Vielmehr handele es sich dabei um eine Ausnah­me­re­gelung für konkret bezeichnete Streitigkeiten. Der Streit über eine Genehmigung einer Untervermietung gehöre dazu nicht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 861/rb)

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