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Dokument-Nr. 23928

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Urteil20.12.2016Landgericht Berlin63 S 115/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 175Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 175
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil20.12.2016

Mieter zum Rückbau einer ohne Genehmigung errichteten Trennwand verpflichtetErrichtung einer Trennwand aus Rigipsplatten nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt

Errichtet ein Mieter ohne Genehmigung durch seinen Vermieter in seiner Wohnung eine mehrere Meter lange Trennwand aus Rigipsplatten mit einer Tür samt Zarge, so liegt ein vertrags­widriger Gebrauch im Sinne von § 541 BGB vor. Der Vermieter kann somit den Rückbau verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung errichteten in einem Raum eine mehrere Meter lange Trennwand aus Rigipsplatten mit Tür samt Zarge. Da die Vermieterin ihre Zustimmung dazu nicht erteilt hatte, verlangte sie den Rückbau. Sie verwies zur Begründung auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach sämtliche baulichen Maßnahmen unter dem Erlaub­nis­vor­behalt der Vermieterin stand. Da die Mieter sich weigerten die Trennwand zu entfernen, erhob die Vermieterin Klage. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgab, musste das Landgericht über den Fall entscheiden.

Anspruch auf Entfernung der Trennwand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 541 BGB ein Anspruch auf Entfernung der Trennwand zugestanden, da in deren Errichtung ein vertrags­widriger Gebrauch gelegen habe. Weder haben die Mieter die nach dem Mietvertrag erforderliche Genehmigung ihrer Vermieterin eingeholt, noch habe überhaupt ein Anspruch auf Errichtung der Trennwand bestanden.

Vertrags­widriger Gebrauch der Mietsache

Zwar haben lediglich kleinere Eingriffe in die Bausubstanz, ähnlich dem Bohren und Anbringen von Dübeln bei Regalen oder Bildern, das grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei, vorgelegen, so das Landgericht. Jedoch seien die Substan­zein­griffe zum einen nicht derart niederschwellig und alltäglich gewesen, dass sie vom gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache gedeckt seien. Zum anderen haben sich die Löcher nicht, wie üblich, in den Wänden, sondern auch im Boden befunden. Eine Vergleich­barkeit mit dem Anbringen von Regalen oder Bildern habe daher nicht vorgelegen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 175/rb)

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