Dokument-Nr. 15575
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- WuM 1998, 28Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 28
Landgericht Berlin Urteil07.11.1996
Staubentwicklung in einer Wohnung berechtigt zur Mietminderung von 25 %Gericht ging von der Netto-Kaltmiete aus
Kommt es in einer Wohnung zu einer Staubentwicklung, so ist der Mieter berechtigt seine Miete um 25 % zu mindern. Auszugehen war dabei von der Netto-Kaltmiete. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Den Mietern einer Wohnung wurde fristlos gekündigt. Da sie jedoch erst einige Zeit nach der Kündigung auszogen, verlangten die Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete. Die Mieter hielten dem ein Minderungsrecht entgegen. Sie waren der Meinung, dass die Wohnung aufgrund der Staubentwicklung mangelhaft und die Höhe der Nutzungsentschädigung entsprechend dem Minderungsanspruch zu kürzen gewesen sei.
Anspruch auf Nutzungsentschädigung lag nicht vor
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieter. Diese haben keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557 Abs. 1 BGB (jetzt: § 546 a Abs. 1 BGB) gehabt. Denn der Anspruch sei entsprechend dem Minderungsanspruch der Miete zu kürzen gewesen.
Recht zur Mietminderung bestand
Aus Sicht des Landgerichts sei die Wohnung wegen der Staubentwicklung mangelhaft gewesen. Den Mietern habe daher ein Recht zur Mietminderung gemäß § 537 BGB (jetzt: § 536 BGB) zugestanden. Das Gericht ging von einer Minderungsquote in Höhe von 25 % der Netto-Kaltmiete aus. In diesem Umfang sei der Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu kürzen gewesen. Im Übrigen sei der Anspruch wegen Zahlung (§ 362 BGB) und Aufrechnung (§ 389 BGB) erloschen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 1998, 28/rb)
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