18.10.2024
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Dokument-Nr. 32465

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Urteil20.12.2022Landgericht Berlin55 S 60/22 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1163Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1163
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Landgericht Berlin Urteil20.12.2022

Ungültiger Wirtschafts­plan­beschluss wegen von Teilungs­er­klärung abweichende Umlage von Vorschuss­zah­lungenWohnungs­eigentümer­gemein­schaft darf vom Kosten­verteilungs­schlüssel nicht abweichen

Sieht eine Teilungs­er­klärung eine bestimmten Verteilungs­schlüssel für Vorschuss­zah­lungen vor, so kann ein davon abweichender Wirtschafts­plan­beschluss für ungültig erklärt werden. Die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann von dem Kosten­verteilungs­schlüssel nicht abweichen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im August 2021 wurde unter anderem ein Beschluss über den Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 getroffen. Danach sollten die Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung nach der Wohnfläche aufgeteilt werden. Da die Teilungs­er­klärung aber eine davon abweichende Verteilung vorsah, nämlich 50 % nach Verbrauch und 50 % nach der beheizten Fläche, klagten Wohnungs­ei­gentümer gegen den Beschluss.

Ungültiger Beschluss über Wirtschaftsplan

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan sei für ungültig zu erklären, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Verteilung der Kosten im Wirtschaftsplan habe grundsätzlich nach dem jeweils maßgeblichen Kosten­ver­tei­lungs­sch­lüssel zu erfolgen. Hinsichtlich der Anwendung des Kosten­ver­tei­lungs­sch­lüssels bestehe kein Ermessen der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Neben der Fläche hätte daher auch der Verbrauch in den Vertei­lungs­maßstab des Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 mit aufgenommen werden müssen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 1163/rb)

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