21.11.2024
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Dokument-Nr. 22211

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Urteil02.10.2015Landgericht Berlin55 S 206/14 WEG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 206Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 206
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Landgericht Berlin Urteil02.10.2015

Abberufung eines WEG-Verwalters aufgrund nicht ordnungsgemäßer Führung von Beschluss­samm­lungen sowie unberechtigter Entnahme von Vorschuss­zah­lungen aus Gemein­schaftskasseWichtiger Grund zur fristlosen Abberufung ohne vorherige Abmahnung

Ein WEG-Verwalter kann aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung fristlos abberufen werden, wenn er nicht ordnungsgemäß Beschluss­samm­lungen führt und unberechtigt Vorschuss­zah­lungen aus der Gemein­schaftskasse entnimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging eine WEG-Verwalterin gegen den Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schluss über ihre Abberufung vor. Der Verwalterin wurde zum einen vorgeworfen, nicht ordnungsgemäß Beschluss­samm­lungen geführt zu haben. So hatte sie in zwei Sammlungen nicht den Versammlungsort angegeben. Zudem hatte sie vorsätzlich den Inhalt eines Beschlusses nur auszugsweise in der Beschluss­sammlung wiedergegeben. Zum anderen wurde ihr vorgeworfen, dass sie unberechtigt Vorschuss­zah­lungen aus der Gemein­schaftskasse entnommen hatte.

Recht zur fristlosen Abberufung bestand

Das Landgericht Berlin entschied gegen die WEG-Verwalterin. Es haben zwei wichtige Gründe zur fristlosen Abberufung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG vorgelegen. So habe sie bei der Führung der Beschluss­samm­lungen Fehler gemacht, die nicht mehr als Bagatellen anzusehen gewesen seien. Als besonders schwerwiegend sei das vorsätzliche Weglassen von Beschluss­in­halten in einer Beschluss­sammlung zu werten gewesen. Denn der Beschluss habe einen für jeden Wohnungseigentümer elementaren Aspekt betroffen. Auch die unberechtigte Entnahme der Vorschuss­zah­lungen habe die fristlose Abberufung gerechtfertigt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 206/rb)

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